Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Diese Erfahrung macht insbesondere das Schicksal verständlich, 
welches zwei Fragen unseres Gebietes in der Geschichte der deutschen 
Gesetzgebung gefunden haben, die Frage nämlich, ob der gewählte 
Beamte zum Eintritt in das Parlament eines Urlaubs der vorgesetzten 
Behörde bedürfe, und die andere, ob der Beamte oder der Staat die 
durch die Wahrnehmung der ständischen Geschäfte Seitens des Ersteren 
nothwendig werdenden Kosten für den Stellvertreter im Amte zu 
tragen habe. 
Verlor nämlich durch die unerwartete Erfahrung, welche man 
mit den Wahlen von Beamten gemacht hatte, das Princip der Zu- 
lassung derselben für die demokratischen Parteien seine politisch 
bedenkliche Bedeutung, so musste das Streben derselben nunmehr 
darauf gerichtet sein, Cautelen für eine gleichmässige Durch- 
führung dieses Prineips allen Beamten gegenüber, mochten 
sie regierungsfreundlicher oder oppositioneller Richtung sein, zu 
schaffen, insbesondere einer Umgehung des Princips gegenüber den 
gewählten Beamten der letzteren Richtung Seitens der jeweiligen 
Regierung vorzubeugen. Eine solche Umgehung war aber auf dienst- 
lichem Wege leicht ausführbar, wenn man für den Beamten die Aus- 
übung seines Mandats an eine Urlaubsbewilligung knüpfte, und 
fernerhin, wenn man ihm im Princip die Kosten seiner Stellvertretung 
auferlegte und der vorgesetzten Behörde überliess, ob sie eine 
Stellvertretung für angezeigt erachtete, ob sie dieselbe durch besoldete 
oder unbesoldete Vertreter versehen liesse, und wie hoch sie letzteren 
Falls diese Kosten berechnete’). So drängte ein wesentliches poli- 
sung der beamten zum passiven Wahlrechte laut forderte und nach 
schwerem Kampfe gegen den Standpunkt der verbündeten Regierungen 
(Rede Bısmarcr’s a. a. O. 8. 704) durchsetzte. Opponirte man ihr, dass 
die Nothwendigkeit einer „straffen Disciplin“ im Beamtenstande mit ihrer 
Forderung unvereinbar sei, so betonte sie, dass ein Ausschluss der Be- 
amten den Ausschluss der Intelligenz vom Reichstage bedeute, und dass 
man gerade auf solche Weise die Beamtenschaft in die Opposition treibe. 
So die Reden der Abg. EıcHHoLTz, WEBER, GRUMBRECHT, WINDTHORST, MEYER 
(Thorn) und SchuLtze (— vergl. auch v. Monr, Staatsr., Völkerr. etc. I, 
S. 346 —); anderseits die Reden des Gr. v. Bismarck und der Abgeordn. 
Wacexer und v. BeLow (Stenogr. Ber. a. a. O. $. 415, 418, 424, 425, 432 ff., 
434 ff.; 430, 421 ff., 423). 
5) So erinnert der Commissionsbericht des preussischen Abgeord- 
netenhauses zu dem Gesetzentwurfe von 1863 (im Texte unten $. 164) an
	        
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