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Diese Erfahrung macht insbesondere das Schicksal verständlich,
welches zwei Fragen unseres Gebietes in der Geschichte der deutschen
Gesetzgebung gefunden haben, die Frage nämlich, ob der gewählte
Beamte zum Eintritt in das Parlament eines Urlaubs der vorgesetzten
Behörde bedürfe, und die andere, ob der Beamte oder der Staat die
durch die Wahrnehmung der ständischen Geschäfte Seitens des Ersteren
nothwendig werdenden Kosten für den Stellvertreter im Amte zu
tragen habe.
Verlor nämlich durch die unerwartete Erfahrung, welche man
mit den Wahlen von Beamten gemacht hatte, das Princip der Zu-
lassung derselben für die demokratischen Parteien seine politisch
bedenkliche Bedeutung, so musste das Streben derselben nunmehr
darauf gerichtet sein, Cautelen für eine gleichmässige Durch-
führung dieses Prineips allen Beamten gegenüber, mochten
sie regierungsfreundlicher oder oppositioneller Richtung sein, zu
schaffen, insbesondere einer Umgehung des Princips gegenüber den
gewählten Beamten der letzteren Richtung Seitens der jeweiligen
Regierung vorzubeugen. Eine solche Umgehung war aber auf dienst-
lichem Wege leicht ausführbar, wenn man für den Beamten die Aus-
übung seines Mandats an eine Urlaubsbewilligung knüpfte, und
fernerhin, wenn man ihm im Princip die Kosten seiner Stellvertretung
auferlegte und der vorgesetzten Behörde überliess, ob sie eine
Stellvertretung für angezeigt erachtete, ob sie dieselbe durch besoldete
oder unbesoldete Vertreter versehen liesse, und wie hoch sie letzteren
Falls diese Kosten berechnete’). So drängte ein wesentliches poli-
sung der beamten zum passiven Wahlrechte laut forderte und nach
schwerem Kampfe gegen den Standpunkt der verbündeten Regierungen
(Rede Bısmarcr’s a. a. O. 8. 704) durchsetzte. Opponirte man ihr, dass
die Nothwendigkeit einer „straffen Disciplin“ im Beamtenstande mit ihrer
Forderung unvereinbar sei, so betonte sie, dass ein Ausschluss der Be-
amten den Ausschluss der Intelligenz vom Reichstage bedeute, und dass
man gerade auf solche Weise die Beamtenschaft in die Opposition treibe.
So die Reden der Abg. EıcHHoLTz, WEBER, GRUMBRECHT, WINDTHORST, MEYER
(Thorn) und SchuLtze (— vergl. auch v. Monr, Staatsr., Völkerr. etc. I,
S. 346 —); anderseits die Reden des Gr. v. Bismarck und der Abgeordn.
Wacexer und v. BeLow (Stenogr. Ber. a. a. O. $. 415, 418, 424, 425, 432 ff.,
434 ff.; 430, 421 ff., 423).
5) So erinnert der Commissionsbericht des preussischen Abgeord-
netenhauses zu dem Gesetzentwurfe von 1863 (im Texte unten $. 164) an