Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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(vgl. dazu $ 6 der Verordn. über den Urlaub der Reichsbeamten 
und deren Stellvertretung vom 2. Nov. 1874, R.G.Bl. S. 129), dass 
die Reichskasse die Stellvertretungskosten trage °). 
Den entgegengesetzten Standpunkt, die Kosten dem Beamten zur 
Last zu legen, hatte bisher nur das reussische (ä. L.) Verf.-Gesetz 
($ 60, al. 1) und das lippische Gesetz vom 3. Juni 1876 (87, al.1) 
— STOERK, S. 524, 569 — eingenommen !®). 
Diesem letzteren Standpunkt hat sich das württembergische 
Gesetz vom 20. März 1886 angeschlossen und zwar in der besonderen 
Weise, dass die Stellvertretungskosten nicht vom Gehalte, sondern 
von den Tagegeldern und Entschädigungsgehalten, welche der Beamte 
in seiner Eigenschaft als Kammermitglied bezieht, abgezogen werden 
sollen. Es wird weiter unten (S. 169 sub 5 bis 172) auf die Be- 
deutung dieses Momentes zurückgekommen werden. 
Nicht gesetzlich geregelt ist die Kostenfrage in erster Linie für 
die Landesbeamten, welche ein Mandat zum Reichstag erhalten haben; 
die deutsche Reichsverfassung schweigt über diesen Punkt. Bei der 
Verfassungsberathung kam diese Frage im Zusammenhange mit den 
Bestimmungen über den Urlaub der gewählten Beamten und über 
Diäten der Abgeordneten zur Behandlung. Zu dem ersteren Gegen- 
stand der Reichstagsbeschlüsse (Art. 21) beantragte in der Schluss- 
berathung der Abgeordnete GrUuMBREcHT (Stenogr. Ber. a. a. O. S. 704), 
am Ennde des ersten Absatzes („Beamte bedürfen keines Urlaubs zum 
Eintritt in den Reichstag“) hinzuzufügen, „und sind nicht verpflichtet, 
die durch die Versehung ihres Amtes entstehenden Kosten zu tragen‘, 
zog jedoch diesen Antrag zurück, um ihn wiederum zu Art. 32 der 
Beschlüsse zu stellen. In letzterem Artikel hatte der Reichstag im 
Gegensatz zu dem mit Art. 32 der heutigen Reichsverfassung überein- 
stimmenden Art. 29 des Entwurfs die Bewilligung von Reisekosten 
und Diäten aus der Bundeskasse für die Reichstagsmitglieder nach 
Massgabe des Gesetzes ausgesprochen (Anlagen zu den stenogr. Ber. 
a. a. OÖ. S. 61/62); für den Fall der (nunmehr erfolgten) Wieder- 
herstellung des Entwurfs, d. h. des Verbots von „Besoldungen oder 
9%) Für die Wahl der Reichsbeamten zu den Landtagen der einzelnen 
Gliedstaaten gilt das gleiche Recht wie für die Landesbeamten der betr. 
Staaten: arg. $ 19 R.B.G. 
10) Das Staatsgrundgesetz fürReuss (j. L.)$ 85, al. 2— STOERK, 9. 543 — 
verheisst gesetzliche Regelung der Frage.
	        
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