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Frage der Uebernahme von Stellvertretungskosten, der sogenannten
„Bedingung des Urlaubs“ nach v. Rönxe, ist eine von der Bestimmung
über den Urlaub der gewählten Beamten verschiedene, selbständige
Frage, der, wie v. Rönne selbst zugibt, durch Art. 78, al. 2 V.U. in
keiner Weise präjudicirt ist, für deren Lösung aber gerade deshalb
diesem Artikel ein positives Argument nicht entnommen werden
kann "°).
3. Eine der vorigen verwandte Ansicht will das Problem aus
dem Geiste der betreffenden Staatsdienergesetzgebung lösen.
Hiernach soll z. B. der Beamte die Kosten tragen, wenn unter allen
Umständen bei einer Unterbrechung der Amtsgeschäfte Gehaltsabzüge
zugelassen sind; der Staat hingegen, wenn dieselben nur im Fall eines
Urlaubs eintreten sollen, ein solcher aber zum Eintritt in die Kammer
nicht vorgeschrieben ist, oder aber, wo ein Urlaub hierzu erforderlich
ist, wenn die Gehaltsabzüge nur im Falle des Urlaubs zu Privat-
zwecken zulässig sind (v. GERBER, Grundzüge eines Systems des deut-
schen Staatsrechts $ 41, S. 129, A. 7, G. Meyer, Lehrbuch des deut-
schen Staatsrechts $ 150, S. 381). Die Vermuthung soll dabei gegen
die Zulässigkeit von Gehaltsabzügen sprechen (G. Meyer, a. a. O.).
Diese Ansicht trifft im Allgemeinen derselbe Vorwurf wie die
vorherbesprochene. Wenn es übrigens Rechtsordnungen gibt, in denen
die Befreiung des Beamten vom Urlaub zum Eintritt in den Landtag
und die Verpflichtung desselben zur Tragung der Stellvertretungs-
kosten nebeneinander besteht (so in Württemberg, vgl. S. 167 sub 2
oben; dazu die mehrgedachten Verhandlungen der preussischen Revi-
sionskammern zu Art. 78, al.2 V.U., oben A. 6, A. 14), so muss es be-
zustellen, dass die Regierung die Beamten nicht sollverhin-
derndürfen,anden Berathungen derKammertheilzunehmen.
Diesen Grundsatz möchte ich vorschlagen in seiner ganzen Reinheit be-
stehn zu lassen und die fernere Beschlussnahme (über die Stellvertretungs-
kosten) dem in Art. 84 erwähnten Gesetze vorzubehalten.“ (Vgl.
unten Anm. 17).
15) Wenn $ 14, al. 2 R.B.G [.,In Krankheitsfällen sowie in solchen
Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nicht
bedürfen (R.V. Art. 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die
Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse zur Last‘‘] — vergl. $6 Reichs-
Verordn. v. 2. Nov. 1874 und oben $. 161 fg. — die Unzulässigkeit des Ge-
haltsabzugs mit der Dispensation der Beamten vom Urlaube in Verbindung
bringt, so haben dafür wohl nur redaktionelle Rücksichten gesprochen.