Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Während aber die Interpretation der Bestimmungen über die 
Diäten der Abgeordneten für jedes Rechtsgebiet in der Praxis nicht 
ohne Schwierigkeit sein wird, ist dem württembergischen Gesetze, in- 
soferne dasselbe die Beamtenverpflichtung nicht auf das Amts- 
gehalt, sondern auf die Abgeordnetenentschädigung stützt, ein prak- 
tisch ungleich wichtigeres Moment für diejenigen Rechtsordnungen 
zu entnehmen, welche den Abgeordneten keine Diäten zu- 
billigen und auch über unsere Frage keine specielle Entscheidung 
enthalten, insonderheit für diejenige des deutschen Reichs hinsicht- 
lich der zum Reichstage gewählten Landesbeamten. Hier muss, 
wie dies für die Reichsbeamten in $ 14, al. 2 R.B.G. ge- 
schehen, auch für die Landesbeamten eine Befreiung 
von den Kosten ihrer Stellvertretung angenommen wer- 
den. Undin der That hat z.B. das preussische Staatsministerium die 
Uebernahme der Stellvertretungskosten für die zum Reichstage ge- 
wählten preussischen Beamten auf die Staatskasse in dem oben (S. 163) 
angeführten Staatsministerialbeschluss vom 4. October 1867 mit der 
Bestimmung des Art. 32 R.V. motivirt '®). 
Wenn indessen auch von diesen Gesichtspunkten aus die Frage, 
wo sie gesetzlich nicht geregelt ist, am treffendsten entschieden werden 
müsste, dürfte es doch bei der grossen Meinungsverschiedenheit in 
Theorie und Praxis und der Mannigfaltigkeit der in den deutschen 
Gesetzgebungen vertretenen Anschauungen angezeigt erscheinen, die- 
selbe, wie dies nunmehr auch in Württemberg geschehen, auf dem 
Wege des Gesetzes auszutragen. Der Gesetzgeber dürfte sich dabei, 
nachdem die Frage ihr politisches Interesse durch die unbeschränkte 
Anerkennung des passiven Wahlrechts der Beamten verloren hat, 
18) „Nachdem nunmehr durch die rechtsverbindlich be- 
schlossene und publizirte Verfassung des norddeutschen 
Bundes definitiv festgestellt worden ist (Art. 32), dass die 
Mitglieder des Reichstags als solche keine Besoldung oder 
Entschädigung beziehen dürfen, so wird unter Aufhebung des 
Staatsministerialbeschlusses vom 19. Februar d. J. festgesetzt, dass die 
Kosten der Stellvertretung für die aus Staatsfonds besoldeten Beamten 
während ihrer durch die Annahme einer Wahl zum Reichstage des nord- 
deutschen Bundes herbeigeführten Verhinderung in Verrichtung ihrer Amts- 
geschäfte bis auf Weiteres aus Staatsfonds bestritten werden sollen.“ 
S. jedoch SEYDEL, a. a. O. (Commentar etc. $. 145).
	        
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