Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Das badische Jagdrecht, enthaltend das Gesetz vom 2. December 1850 
die Ausübung der Jagd betreffend, in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 6. November 1886, nebst den Vollzugsvorschriften 
und sonstigen jagdrechtlichen Bestimmungen. Systematisch dar- 
gestellt und erläutert von Dr. K. Schenkel, Ministerialrath im 
Grossh. badischen Ministerium des Innern. Tauberbischofsheim. 
Druck und Verlag von J. Lang. 1886. IV u.168 8. Preis broch. 
2.20 M., geb. 2.80 M. 
Das badische Jagdgesetz vom 2. December 1850 ist durch das 
am 15. November 1886 in Kraft getretene Gesetz vom 29. April 1886 
eingreifenden Abänderungen unterworfen. Dies hat dem Verfasser, 
welcher bei den Kammerverhandlungen als Regierungscommissar fungirt 
hat, Veranlassung gegeben, unter Verarbeitung der Materialien einen 
Commentar des Jagdgesetzes in seiner jetzigen Gestalt mit Hinzufügung 
der ausserdem in Baden geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen heraus- 
zugeben, wobei auch die Praxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden 
für die Erläuterung eingehend verwerthet ist. Das Werk enthält zu- 
nächst eine kurze systematische Darstellung des badischen Jagdrechts, 
sodann das Gesetz vom 2. December 1850 und 29. April 1886 mit aus- 
führlichem Commentar, ferner die ebenfalls commentirten, das Jagd- 
strafrecht betreffenden Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs (88 117, 
292—295, 361°, 366', 367°, 368°, ”,°, 1°,11) und des badischen Polizei- 
strafgesetzbuchs ($$ 143’, 147), weiter einen Abdruck der Vollzugs- 
bestimmungen zum Jagdgesetze, nämlich der Vollzugsverordnung vom 
6. November 1886 und der Dienstweisung für die Jagdaufseher von 
demselben Tage, endlich das Wildschadengesetz vom 31. October 1833 
mit Erläuterungen und einen Abdruck der Instruction für die Schätzer 
des Wildschadens vom 25. Februar 1834. Ein ausführliches alpha- 
betisches Sachregister ist beigegeben.
	        
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