Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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ersetzen ist. Noch weniger dürften die Bestimmungen in Vertrags- 
fällen subsidiarisch anwendbar sein. Uebrigens ist die Frage über 
den Ersatz des Wildschadens legislatorisch eine viel umstrittene. Die 
gegen die Ersatzpflicht erhobene Einwendung, dass der Grundeigen- 
thümer, weil er das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden habe, 
auch in der Lage sei, sich gegen Wildschaden zu schützen, ist inso- 
fern unzutreffend, weil die eigene Ausübung des Jagdrechts dem Grund- 
eigenthümer in vielen Fällen versagt ist. In Preussen ist namentlich 
an dieser Frage die Reform des Jagdrechts gescheitert, welche um so 
mehr zu wünschen wäre, weil in den neuen Landestheilen grössten- 
theils die früheren jagdrechtlichen Vorschriften, welche von den in 
Alt-Preussen geltenden vielfach abweichen, fortbestehen und die Rechts- 
einheit nur in einzelnen Punkten, insbesondere in dem im Reichsstraf- 
gesetzbuch enthaltenen Jagdstrafrecht und in dem für die gesammte 
Monarchie mit alleinigem Ausschluss von Hohenzollern gültigen Wild- 
schongesetze vom 26. Februar 1870 erreicht ist. Hoffentlich würde 
dann auch in einem neuen Jagdgesetze die Frage über die Jagdbar- 
keit der einzelnen Thiere entschieden. Diese Frage ist im badischen 
Jagdgesetze der Vollzugsverordnung überlassen und demgemäss hat 
die Verordnung vom 6. November 1886 in $ 1 darüber Bestimmung 
getroffen. Der gesetzgeberische Vorgang ist für Preussen zur Nach- 
ahmung zu empfehlen. Es komnit weniger darauf an, ob wirklich 
ein Thier, dessen Jagdbarkeit zweifelhaft ist, nach dem vielfach schwer 
festzustellenden Partikularrecht als jagdbar anzusehen ist oder nicht, 
als darauf, darüber eine positive, allgemein bekannte Vorschrift zu 
haben. 
Eberswalde. Rätzell. 
Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. Mit 
Commentar von F. Rotering, Landrichter zu Lyck. Berlin 1887. 
Franz Siemenroth. 103 8. cart. 
Es sind bereits mehrere commentirte Ausgaben des Feld- und 
Forstpolizeigesetzes (von v. BüLow und STERNEBERG, DAuDE, GÜNTHER) er- 
schienen, so dass sich unwillkürlich bei einem Commentar die Frage 
aufdrängt, ob derselbe einem Bedürfniss der Praxis entspricht. Von 
dem Commentar von Rorerins, welcher in eigenthümlicher Art ge- 
schrieben ist, lässt sich sagen, dass er die anderen Commentare ergänzt 
und sich neben denselben zu behaupten geeignet ist. Es ist der Text des 
Feld- und Forstpolizeigesetzes mit fortlaufenden Anmerkungen wieder- 
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. 12
	        
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