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gegeben, es ist ferner ein Abdruck der Ausführungsverfügungen des
Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 12. und
29. Mai 1880, der $$ 22 bis 38 der Feldpolizeiordnung vom 1. November
1847, enthaltend die noch gültigen Bestimmungen über die Ausübung der
Nachtweide etc., der ministeriellen Verfügung vom 23. Juli 1883 be-
treffend die zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Forst-
schutzbeamten und ein alphabetisches Sachregister beigefügt. Es hätte
sich vielleicht empfohlen, auch noch den $ 50 der Feldpolizeiordnung,
welcher nach der Annahme des Reichsgerichts (in dem Urtheile vom
13. November 1884 — Rechtsprechung etc., Bd. VI, 8.731 —) be-
züglich der Befugnisse der Feldhüter, insbesondere zur Pfändung, noch
gültig ist, ferner die in $ 96° F.F.P.G. ausdrücklich aufrecht er-
haltenen Verordnungen vom 5. März 1843 und vom 30. Juni 1839
mit abzudrucken. Die Erläuterung des Gesetzes selbst ist, wie schon
gesagt, eine eigenthümliche, die Bemerkungen sind grösstentheils ganz
kurz gefasst, enthalten aber dabei die Verarbeitung eines sehr umfang-
reichen Stoffs aus den Materialien, der strafrechtlichen Doctrin, der
Literatur und der Praxis. Daneben gibt der Verfasser selbst seine
Ansichten, allerdings der ganzen Anlage entsprechend in kurzen Worten
ohne längere Begründung ab. Die Erläuterung ist offenbar das Re-
sultat einer sehr fleissigen und durchdachten Arbeit. Das Buch eignet
sich übrigens wegen der meist streng juristisch gehaltenen Ausdrucks-
weise der Anmerkungen u. E. nur für juristisch geschulte Beamte,
nicht für Laien, für welche die Anmerkungen vielfach nicht verständ-
lich sein werden.
An Einzelheiten mag noch bemerkt werden: die Ansicht 8. 8,
Anm. 2, dass die Ehefrau nicht unter der Gewalt des Ehemanns stehe
(vom Verf. selbst als „sehr bestritten“ bezeichnet), befindet sich u. W.
im Widerspruch mit der bei Anwendung des Forstdiebstahlsgesetzes
und des Feld- und Forstpolizeigesetzes befolgten Praxis und ist auch
theoretisch sehr anfechtbar. — Nach $ 96, Abs. 2 treten ausser Kraft
alle Strafbestimmungen der Feld- und Forstpolizeigesetze. Dass hier
nicht allein die gesetzlichen, sondern auch die Bestimmungen der
Polizeiverordnungen gemeint sind, ist gegen den Verfasser anzu-
nehmen, auch vom Kammergericht in dem Urtheil vom 5. Juni 1882
— Jonow und Küntzer, Jahrbuch Ba. III, S. 358 — angenommen worden.
Rätzell.