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Ernst Neukamp, Die Staats- und Selbstverwaltung Westfalens.
Bochum 1887.
Die Ausdehnung der preussischen Verwaltungsreform auf die
Provinz Westfalen hat den Anlass zu diesem kleinen Buche gegeben.
Der Verfasser will seinen Landsleuten, welche sich, wie er meint,
gegenüber neuen Gesetzen ganz besonders misstrauisch verhalten, da-
mit den Uebergang erleichtern.
Dem Buche wird die Anerkennung nicht versagt werden können,
dass es den Gesetzesstoff in guter übersichtlicher Ordnung und in
leichtverständlicher Weise zur Darstellung bringt. Eine wissenschaft-
liche Bedeutung kommt ihm nicht zu. Wo der Verfasser selbständige
Ansichten zu entwickeln sucht, wäre es meist besser nicht geschehen.
So wirft er z. B. S. 5 dem Gesetze Ungenauigkeit vor, weil es das
Wort Communalverband nicht in seinem wahren Sinne gebraucht, der
da wäre: „Verband von Communen‘. Dass der Schwerpunkt des Be-
griffs der Selbstverwaltung in der Betheiligung von Laien an der
Staatsverwaltung und nicht in der Communalverwaltung liege, be-
weist er damit, dass man doch sonst nicht von der „Einführung“ der
Selbstverwaltung in Deutschland als von etwas Neuem sprechen könnte
(S. 61). Bei Stenser findet er es „mindestens ungenau“, dass derselbe
den theilweise mit Laien besetzten Bezirksausschuss eine staatliche
Behörde nenne, anstatt ein Organ der Selbstverwaltung; den Gemeinde-
vorsteher aber, der doch ganz Laie ist, behandelt er selbst als „Organ
der Staatsverwaltung“ (S. 33, 34, 50, Tab. A. I). Sehr unbefriedigend
sind auch die Ausführungen über den Begriff der Verwaltungsgerichts-
barkeit (S. 114 ff.). Wenn z.B. gesagt wird, sie bezwecke den Schutz
„öffentlich-rechtlicher Interessen“ nicht bloss der Einzelnen, sondern
auch der Behörden, so muss das ganz falsche Anschauungen hervor-
rufen. 0. M.
Alessandro Corsi, La situazione attuale della Santa Sede nel diritto
internazionale. (Estratto dal giornale La Legge. Vol.I. Roma 1886.)
Der Verfasser will in der vorliegenden Abhandlung nicht nur die
Beziehungen des Königreichs Italien zum heil. Stuhl nach innerem
Staatsrecht, sondern die gesammte internationale und öffentlich-recht-
liche Stellung des letzteren zu allen anderen Mächten darlegen, wie
sie sich nach dem Sturze der weltlichen Gewalt, einem der folgen-
reichsten Ereignisse der neueren Geschichte, herausgebildet haben. Der
Papst fährt fort, nach der Einverleibung des Kirchenstaats internationale