Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sich behaupten, dass seine Garden, Diener und Beamten aller Art als 
Unterthanen zu betrachten sind; das Band, welches sie an den Papst 
bindet, ist ein rein civilrechtliches und moralisches, nicht das der 
politischen Unterthanenschaft gegen einen Souverän. Hätte einer der- 
selben sich eine Veruntreuung zu Schulden kommen lassen und wäre 
ins Ausland geflüchtet, so würde der betreffende fremde Staat, wenn 
der Papst seine Auslieferung verlangte, dieselbe sicher ablehnen und 
selbst angenommen, dass er derselben zustimmte, so könnte die’ Ueber- 
führung des Schuldigen nach dem Vatican wegen der nothwendigen 
Durchreise durch das italienische Gebiet gar nicht ohne Mitwirkung 
der italienischen Regierung erfolgen, die sicher verweigert würde. Es 
ist auch nicht richtig, wenn der Verfasser sagt (S. 53), der italienische 
Staat habe vorausgesetzt, dass der Papst die gesetzgebende und rich- 
terliche Macht, welche er vor der Einverleibung geübt, fortsetze, da- 
von steht nichts im Gesetz; die Vollmacht, welche der Papst noch in 
civilrechtlichen Fragen übt, beschränkt sich lediglich auf Klagen gegen 
seinen Fiskus; weil er und seine Beamten nicht von italienischen Ge- 
richten belangt werden können, weil kein italienischer Beamter seinen 
Wohnsitz ohne seine Zustimmung betreten darf, war das Urtheil in 
dem Process THeopDoLı -MArtınuccı von vornherein nichtig, da es nie- 
mals ausgeführt werden konnte (cf. Gaga, I tribunali Vaticani e il 
Sommo Pontefice. 1883. 8. 8). Andererseits erscheint mir, um dies 
hier zu erwähnen, der von GoLDBERGER bei Besprechung meiner Schrift 
„Die völkerrechtliche Stellung des Papstes“ (Allgem. Oesterr. Literatur- 
Ztg. Nr.4,8.7) aus dem österreichischen Hofdecret vom 2. September 
1839 angezogene Einwand nicht zutreffend. Danach steht den öster- 
reichischen Gerichten zwar die Verurtheilung eines Oesterreichers zu, 
der sich in Diensten eines am Kaiserl. Hofe beglaubigten Gesandten 
befindet, nicht aber die Vornahme einer Zustellung, Vorladung oder 
Execution im Hause des Gesandten. Die beiden ersten können nur 
durch das Oberhofmarschallsamt, eventuell durch das auswärtige Mini- 
sterium insinuirt werden, eine Execution an dem im Gesandtschafts- 
gebäude befindlichen Eigenthum des Verklagten kann gegen den Willen 
des Gesandten überhaupt nicht stattfinden und dennoch wird diese 
Unmöglichkeit der Vollstreckung des Urtheils das Gericht nicht hin- 
dern, dieses selbst auszusprechen. — Das ist vollkommen richtig, aber 
dieser Fall liegt doch anders als der Tueovori-Martınuccı. Der be- 
trefiende österreichische Diener bleibt Unterthan des Kaisers, der Major- 
domus des Papstes ist nicht Unterthan des Königs von Italien, die
	        
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