Verträge gehalten werden müssen, im Gewohnheitsrecht, mos
majorum. Ist ja doch der Staat auch an seine völkerrechtlichen
foedera gebunden ohne gesetzliche Vorschrift, allein durch die
fides 12).
Die Zusammenstellung des völkerrechtlichen und des staats-
rechtlichen Vertrages ist sehr lehrreich. Ersterer allerdings bindet
nur durch die Kraft der Anschauung, der fides; die Bindung
ist auch danach! Wenn man damit den censorischen Vertrag
vergleicht, so leuchtet sofort ein, dass der Ansteigerer erheblich
stärker gebunden ist. Die dem Üensor verliehenen Gewalten
sichern die Ansprüche des Staates gegen ihn mit einer Kraft
und Strenge, wie sie das Oivilrecht nicht einmal gewähren würde.
Man könnte also vielleicht die unvollkommene völkerrechtsartige
Bindung nur auf Seiten des Staates suchen wollen und danach
eine Stufenfolge herstellen aus Verträgen des zweiseitig bindenden
Rechtes (privatrechtliche), Verträgen des einseitig bindenden
(staatsrechtliche) und des zweiseitig unvollkommenen Rechtes
(völkerrechtliche). Aber auch die Ansprüche des Ansteigerers
gegen den Staat geniessen einer ganz anderen Rechtswirksan-
keit, als der völkerrechtliche Vertrag sie zu geben vermag. Nicht
ein blosses Gefühl der fides, sondern die Amtspflicht hindert den
Censor daran, das, was er zu Gunsten des Ansteigerers im Ver-
trage verfügt hat, ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen
oder unausgeführt zu lassen. Denn dass ein magistratischer Akt,
der nicht durch einen anderen ebenso gültigen aufgehoben oder
gehemmt ist, von jedem Magistrat, von dem, der ihn erlassen,
wie von jedem anderen, anzuerkennen und zu handhaben ist,
das ist doch Voraussetzung der ganzen Staatsordnung und selbst-
verständlicher Bestandtheil aller Amtsaufträge und Amtspflichten.
Abweichungen davon hindert die Concurrenz anderer Aemter und
vor Allem die drohende persönliche Verantwortlichkeit des Beamten.
12) A. 2.0.8. 121.