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Unmöglichkeit der Execution gegen den ersteren liegt nur in seinem
Aufenthaltsort; sobald er das Gesandtschaftsgebäude verlässt und nicht
ım Auftrage des Gesandten thätig ist, kann er verhaftet werden,
ebenso sein ausserhalb der Gesandtschaft befindliches Eigenthum sofort
mit Beschlag belegt werden. Die Diener des Papstes, die in den
Schranken der ihnen gewährten Immunität handeln, können auch
ausserhalb der päpstlichen Paläste nicht in Anspruch genommen werden
und was das ausserhalb der letzteren liegende Eigenthum des Papstes
betrifft, so unterliegt dasselbe zwar den italienischen Gesetzen, kann
aber nur für Forderungen beansprucht werden, welche gegen den-
selben oder seine Beamten als Privatpersonen geltend gemacht werden.
Was das Gesandtschaftsrecht des Papstes betrifft, so übersieht der
Verfasser, der dies als Zeichen seiner Souveränetät anführt, dass die
auswärtigen Mächte ihre mit diplomatischen Privilegien ausgestat-
teten Gesandten beim Papst nur beglaubigen können, weil Italien die
Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit gewährt. Der Papst ist dazu nach
Verlust der weltlichen Macht gar nicht im Stande, er kann ihre Voll-
machten in Empfang nehmen, ihren Mittheilungen Glauben schenken,
er vermag nicht ihnen Unverletzlichkeit, Zollfreiheit u. s. w., kurz
alle Vortheile der Exterritorialität zu sichern. Deshalb ist 'es auch
nicht richtig, wenn der Cardinalstaatssecretär JacoBını in seinem
Circular vom 11. September 1883 behauptet, das Gesandtschaftsrecht
des Papstes allein beweise schon, dass derselbe auch nach Verlust
seiner weltlichen Macht wirklicher Souverän geblieben. Er setzt sich
damit selbst in Widerspruch mit der von seinem Vorgänger, Oardinal
ANToNELLI, gegebenen Erklärung (Circular vom 8. November 1870),
dass die von Italien angebotenen Garantien lediglich den Charakter
von Zugeständnissen hätten, dass eine auf solche begründete Autorität
niemals selbständig sein könne, weil sie von dem guten Willen dessen
abhänge, welcher sie gewähre. Diejenige unveräusserliche Souveränetät,
welche Cardinal Jacosını kraft der göttlichen Mission und des aposto-
lischen Amtes des Papstes behauptet, ist weder ein staatsrechtlicher
noch ein völkerrechtlicher Begriff. Ebenso wenig kann man sich für
die behauptete Souveränetät des Papstes darauf berufen, dass derselbe
in der Carolinenfrage zwischen Spanien und Deutschland vermittelt
habe; eine Vermittlung, ja ein schiedsrichterliches Amt zwischen zwei
Staaten kann jede Privatperson üben und es ist dies in zahlreichen
Fällen geschehen, von dem Einsiedler NicoLaus v. on. Fröe an, der zwi-
schen den Schweizer Cantonen vermittelte, bis auf unsere Tage. Es