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strebe zur Ausdehnung des Stimmrechtes auf alle Klassen, zuletzt
das weibliche Geschlecht, und zur directen Gesetzgebung durch das
Volk (Referendum), die Republik sei daher die nothwendige Conse-
quenz fortschreitender Gesittung, so verfällt er dabei offenbar in den
Fehler aller rechtsphilosophischen Systeme, die Verallgemeinerung einer
Theorie. Die hier vom Herausgeber aufgestellte mag für Schweizer
Verhältnisse zutreffend sein, die Entwicklung Preussens und des
Deutschen Reiches strebt jedenfalls nicht zur Erweiterung der Volks-
rechte, welche in einem Grossstaate nur zur Unterdrückung und Aus-
beutung der schwächeren Gesellschaftsklassen durch die Besitzenden
führt, sondern zu einer starken Monarchie als dem Schutze der
Schwachen gegen die Starken, und sie verleiht Rechte nur gegen die
Uebernahme von Pflichten im Dienste des Staates. Auch die an ver-
schiedenen Stellen, am deutlichsten S. 253 gelegentlich der Erörterung
des französischen Protectorates über die Schweiz mit nicht misszu-
verstehenden Seitenblicken auf die Gegenwart gemachten Bemerkungen
über Militarismus und Anbetung des Genies und des Erfolges, sind
zweifellos hervorgegangen aus der Neigung, abstracte und allgemeine
Sätze aus vereinzelten Thatsachen abzuleiten.
Gleichwohl ist das Jahrbuch, wenn man sich durch die Grund-
anschauungen nicht beeinflussen lässt, von bedeutendem Werthe für
die Kenntniss der politischen Verhältnisse der Schweiz. Namentlich
sollten durch eine Beschäftigung mit diesen, wozu das Jahrbuch im
besten Sinne anregend wirkt, die juristischen Kreise innerhalb des
Reiches wieder eine Anknüpfung und einen Zusammenhang zu finden
suchen mit der Entwicklung des deutschen Stammes in den Alpen,
wie ein solcher in den früheren Jahrzehnten namentlich durch BruntscuHui
vermittelt wurde.
Berlin. Conrad Bornhak.
K. Parey, Königl. Verwaltungsgerichtsdirector a. D. Die Rechts-
grundsätze des Königlich preussischen Oberverwal-
tungsgerichts. Nach den gedruckten Entscheidungen Bd. I— XII
zusammengestellt und mit Rücksicht auf die fortschreitende und
auf die neuen Provinzen ausgedehnte Verwaltungsgesetzgebung
erläutert. Berlin 1887. J. J. Heine’s Verlag. 548 S. 8°.
Die grosse Bedeutung der Thätigkeit des Oberverwaltungsgerichts
für die Fortbildung des öffentlichen Rechts Preussens nicht nur in
praktischer, sondern auch in theoretischer Beziehung lässt unzweifel-