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Cultus, Schule und Personenstand;; polizeiliche Angelegenheiten und
endlich Verwaltungsprocess. Diese zerfallen ihrerseits wiederum in
29 Unterabschnitte, wie: Städte, Amtsverbände, Hülfskassen, Deiche,
Wege u. dergl.
Nach diesen Rubriken, an deren Spitze sich meist sehr dankens-
werthe Zusammenstellungen der über die betreffenden Gegenstände
erschienenen Monographien befinden, sind die einzelnen Entscheidungen
geordnet, und bei jeder Entscheidung die sich aus derselben ergebenden
Rechtsgrundsätze unter verschiedenen Nummern aufgestellt. Dabei
ist das rechtliche Moment möglichst aus den zu Grunde liegenden
Thatsachen, soweit diese nicht interessiren, herausgeschält. Es geschieht
dies aber nicht etwa in der Form jener Orakelsprüche, wie man sie
meist in der Tagespresse unter der Rubrik „Entscheidungen der höchsten
Gerichtshöfe“ findet, und über deren Werth sich ohne Kenntniss der
Erwägungen, die zu dem Rechtsgrundsatze geführt haben, Niemand
ein Urtheil bilden kann. Vielmehr lässt der Verfasser stets voll-
ständig erkennen, auf welche Weise aus der concreten Bestimmung
des Gesetzes der oberste Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtsgrund-
satz entwickelt hat. Es ist demnach jeder Jurist in der Lage, die
einzelne Entscheidung des Gerichtshofs wissenschaftlich zu prüfen. An
der Spitze der älteren Entscheidungen, welche auf gegenwärtig ver-
änderten Gesetzesbestimmungen beruhen, findet sich stets eine Angabe
derselben, sowie der an ihre Stelle getretenen Anordnungen, und es
wird demnach der Schluss gezogen, inwieweit der ältere Rechtsgrund-
satz gegenwärtig noch Anerkennung zu beanspruchen hat. In der-
selben Weise ist verfahren mit den auf der altländischen Kreis-
und Provinzialordnung beruhenden Grundsätzen, indem hier die für
die anderen Provinzen geltenden Bestimmungen in Parallele gestellt
sind. Auch hat die Fortbildung, welche die einschlagenden Rechts-
grundsätze inzwischen in der theoretischen Literatur erfahren haben,
in ausgedehnter Weise Berücksichtigung gefunden. Das Buch wird
daher zu einer werthvollen kritischen Erläuterung der gesammten
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die auch für diejenigen
von Bedeutung ist, welche sich in der amtlichen Sammlung der Ent-
scheidungen zurechtzufinden verstehen.
Beigefügt sind zwei Register, ein alphabetisches und ein chrono-
logisches. Ersteres weicht insofern von der gewöhnlichen Methode
ab, als der Verfasser sich mit Rücksicht auf die in der Selbstverwal-
tung thätigen Laien auf deren Standpunkt gestellt und die Stichworte