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Grundprinzip der Regelung der Staatsbürgerschaft, nämlich das
Prinzip der Exklusivität der Staatsbürgerschaft nicht anerkennt ®,
wie dies sich im österreichischen Rechte auch in anderer Richtung
manifestiert.
In der Beurteilung des Verhältnisses der beiden Staatsbürger-
schaften zu einander besteht demnach ein fundamentaler Gegen-
satz zwischen dem Standtpunkte des österreichischen und unga-
rischen Rechtes. Denn während das österreichische Recht die un-
garische Staatsbürgerschaft nicht für ein fremdes staatsrechtliches
68 Siehe die gegenteilige Auffassung KARMINSKIS: 2.2.0. S. 12 u. 82.
6 In erster Linie muß diesbezüglich die naturalisierende Wirkung der
Anstellung im Öffentlichen Dienste (Allg. öst. bürgerl. Gesetzbuch $ 29)
hervorgehoben werden, wodurch den Ausländern der Eintritt in österreichi-
schen Staatsdienst ohne Aufgeben ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft ermög-
licht wird. Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 schreibt zwar
als Bedingung der Aemterfähigkeit die Österreichische Staatsbürgerschaft
vor (Art. II), die Praxis betrachtet aber den Eintritt in den öffentlichen
Dienst trotzdem auch heute noch als eine Art der Erwerbung der öster-
reichischen Staatsbürgerschaft. (HERRNRITT: a.a. O. S. 80; ÜULBRICH:
2.2.0. S. 182; MAYRHOFER: a. a. O. Bd. Il, S. 922). Auch die praktischen
Konsequenzen des Prinzipes der Exklusivität der Staatsbürgerschaft wer-
den im österreichischen Rechte nicht gehörig berücksichtigt. So wird bei
der Aufnahme in den österreichischen Staatsverband der Nachweis der
Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande nicht gefordert (MAYRHOFER:
8.2. O. S. 927), andererseits aber wird auch die Erwerbung einer fremden
Staatsbürgerschaft nicht an sich als Titel für den Verlust der österrei-
chischen Staatsbürgerschaft angesehen, sondern kommt nur als ein Fall
der unbefugten Auswanderung in Betracht. Wir weisen weiters darauf
hin, daß im österreichischen Herrenhause auch Ausländer Sitz und Stimme
haben. So ist der jeweilige Fürstbischof von Breslau, der regelmäßig preus-
eischer Untertan ist, weiters der regierende Fürst von Lichtenstein, Mitglied
des österreichischen Herrenhauses (KARMINSEI: 2.2.0. 8.15), worin wir
auch einen, wenngleich nur ausnahmsweisen Fall der doppelten Staats-
bürgerschaft erblicken müssen. Unter den Institutionen des älteren öster-
reichischen Rechtes weisen wir besonders auf die, im $29 des allg. öst.
bürgerl. Gesetzbuches statuierten Erwerbsarten, auf die Erwerbung der
österreichischen Staatsbürgerschaft durch Gewerbebetrieb, sowie durch
zehnjährigen Aufenthalt hin, welche Erwerbsarten in der Praxis gleichfalls
zur mehrfachen Staatsbürgerschaft führten.