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Es sind also positive staatliche Einrichtungen vorhanden, welche
die Ansprüche auch des anderen Contrahenten im censorischen
Vertrage sichern, ihnen einen wahren Rechtsschutz gewähren.
Diese höhere Rechtsverbindlichkeit, welche der censorische
Vertrag nach beiden Seiten hin durch den Inhalt des Amtsauf-
trages des Censor erhält, bedarf aber dann auch keiner weiteren
Stütze ausserhalb desselben durch ein Gewohnheitsrecht oder der-
gleichen. Brauch und Herkommen mögen sehr nützlich sein, um
den Inhalt des Amtsauftrages zu erkennen. Steht aber dieser
Inhalt einmal fest, so kommt es auf sonst nichts mehr an; weder
der Censor wird behaupten müssen, dass auch seine Vorgänger
ihre Amtsgewalt nicht unbenützt liessen, wenn ein Staatsschuldner
nicht zahlte, noch wird der Unternehmer, welcher die Aufrecht-
erhaltung und Ausführung der censorischen Verpachtung begehrt,
nachweisen müssen, dass die Censoren schon stets ihrer Amts-
pflicht nachgekommen seien und dass more majorum ihre Akte
in Gültigkeit gehalten würden. Das Gewohnheitsrecht wird also
ganz überflüssiger Weise über den öffentlichrechtlichen Vertrag
gestellt, nur um dem Letzteren den juristischen Bau eines civil-
rechtlichen Vertrages zu geben '?).
2. Beruht die Kraft des censorischen Vertrages einfach in
dem Akte der censoria potestas, so hat seine rechtliche Wirk-
samkeit auch keine anderen Grenzen: als die Amtsgewalt, als
die dem Censor vom populus Romanus verliehene Zuständigkeit.
Der Censor mag in dem Vertrage, d. h. in der dazu ge-
hörigen lex contractus alle Arten von Verfügungen wirksam
treffen, welche sein Amt ihm anheimgibt und welche zur Durch-
führung des Geschäftes dienlich sind. Nicht bloss Uebertragungen
von gemeindlichen Vermögensstücken jeder Art sind darunter
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13) Mit Recht nennt KarLowaA (Röm. Rechtsgesch. I, $. 245 Anm.)
die von PERNICE verfochtene Ansicht einen Verzicht auf eine Erklärung
dafür, dass hier öffentliches Recht zur Anwendung komme.