Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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teriellen Sinne. Der Etat erscheint nicht als der Ort für eine 
so eminent materiell rechtliche Vorschrift wie die Feststellung der 
Friedenspräsenzstärke. Mit den Ausgangspunkten des Verfassers voll- 
kommen einverstanden, kann ich doch nicht zu den von ihm ge- 
zogenen Consequenzen gelangen. Denn der Etat, wenn seine Auf- 
stellung sich auch als Verwaltungsakt charakterisirt, kann doch ein- 
zelne Bestimmungen materiell rechtlichen Charakters enthalten. Dies 
gesteht der Verfasser im Anschluss an LaBanp sogar selbst zu (8. 77). 
Aber er meint, man könne dabei nur an Bestimmungen denken, welche 
mit dem zahlenmässigen Inhalt des Budgets in directem und nächstem 
Zusammenhange stünden, vor Allem an Steuergesetze, besonders bei 
contingentirten oder verschiebbaren Steuern. Als ein rechtlicher Grund- 
satz kann diese Meinung aber kaum aufgestellt werden. Thatsäch- 
lich werden in den Etat allerdings nur solche Vorschriften aufge- 
nommen werden, welche mit dem Budget im Zusammenhange stehen, 
aber die gesetzgebenden Factoren sind rechtlich nicht gehindert, 
auch anderweite Festsetzungen daselbst vorzunehmen. Uebrigens kann 
man auch von der Höhe der Friedenspräsenzstärke mit Fug und Recht 
behaupten, dass sie mit dem zahlenmässigen Inhalt des Budgets in 
directem und nächstem Zusammenhange steht, da sie die Grundlage 
für Bemessung der Militärausgaben bildet. 
Der Verfasser führt gegen die rechtliche Zulässigkeit der Fest- 
stellung der Friedenspräsenzstärke durch den Etat noch einen anderen 
Grund in das Feld, die Bestimmung in Abs. 4 des Art. 62 der Reichs- 
verfassung. Nach dieser wird bei der Feststellung des Militärausgabe- 
etats die auf Grundlage der Verfassung gesetzlich feststehende 
Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt. Ohne vorgängige 
Präsenzziffer, meint nun der Verfasser, fehle ein unerlässliches Glied 
der Organisation; es sei daher ohne dieselbe eine Etatsfeststellung 
nicht möglich. Auch dieser Ausführung vermag ich nicht beizutreten. 
Eine gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres, an welche 
sich die Etatsfeststellung anlehnen könnte, würde, selbst wenn eine 
Friedenspräsenzziffer nicht festgestellt wäre, in den durch Gesetz dauernd 
errichteten Cadres vorhanden sein. 
Aber der Verfasser verwirft nicht allein die Feststellung der 
Friedenspräsenzstärke durch den Etat, sondern hält überhaupt die 
Regelung derselben auf Zeit für rechtlich unzulässig und erklärt 
demgemäss das jetzt bestehende Septennat geradezu für verfassungs- 
widrig (S. 81 ff.). Er gibt allerdings zu, dass Gesetze im materiellen
	        
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