Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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französischer Werke: W. vermeidet es grundsätzlich die reichlich an- 
geführte Literatur nur als unverwertheten Ballast mitzuschleppen. 
Stoerk. 
Wollenzien, J. Das Gerichtskassenwesen in Preussen. 
Berlin 1886. Franz Siemenroth. 8°. 474 S. 
Die mit sachverständigem Blick und Fleiss bearbeitete systema- 
tische Zusammenstellung aller das Kassenwesen bei den preussischen 
Justizbehörden betreffenden gesetzlichen und administrativen Vor- 
schriften, Instructionen etc. in ihrer heutigen Gestalt und Geltung 
wird vielen ein willkommener Führer durch ein Gebiet sein, in dem 
der Praktiker allein zum Lehrer berufen ist. Das beigefügte Reper- 
torium ist gründlich bearbeitet (S. 438—474) und handgerecht in der 
Auswahl der Schlagworte. Dr. G. 
J. Jegierek. Das Heimathsrecht, dann das Aufenthalts- bezw. 
Abschaffungsrecht, die Armenversorgungspflicht und der Ver- 
pflegs-, Transports- und Beerdigungskostenersatz in Oesterreich. 
Wien 1886. Perle. Kl. 8°. 148 8. Preis 1 fl. ö. W. 
Die seit Kurzem mitten im Flusse legislativer Versuche und 
parteipolitischer Discussionen befindliche verwaltungsrechtliche Materie 
des Armenfürsorgerechts in Oesterreich setzt sich aus einer Fülle 
rechtlicher, landesgesetzlicher und communalrechtlicher Normen zu- 
sammen, welche Verf. in eine gute Uebersicht gebracht und durch 
ein sorgfältig gesammeltes verwaltungsrechtliches Judicatenmaterial 
illustrirt hat. Die Studie bildet das 10. Heft der auch in Einzelaus- 
gaben erscheinenden, gut ausgestatteten Sammlung österreichischer 
Gesetze mit Erläuterungen aus der Rechtsprechung. St. 
L. Mechelin. Precis du droit public du Grand-Duche de 
Finlande. IIe ed. Helsingfors 1886. Edlund. 8°. 127 8. 
Eine Beurtheilung des eigenthümlichen Verbandverhältnisses, das 
zwischen Russland und dem Grossherzogthum Finnland seit der Ver- 
einigung im J. 1808 besteht, und eine tiefere Kenntniss des gesammten 
öffentlichen Rechtszustandes in der mit weitreichender Autonomie aus- 
gestatteten Provinz des russischen Reiches war bisher nur auf der 
Grundlage äusserst dürftiger Quellen zu gewinnen. Das Manifest des 
Kaisers Aıexanper I. vom 20. März 1808 und die Friedrichshammer 
Friedensurkunde vom 5./16. September 1809 im Martens’schen Re-
	        
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