Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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begriffen, sondern auch die Ordnung bereits bestehender Ein- 
künfte, welche vergeben werden sollen, Sicherung derselben gegen 
Störung, Ausstattung des Ansteigerers mit staatlichen Zwangs- 
mitteln. Allerlei Wirkungen gegen Dritte ergeben sich daraus 
von selbst 1?). 
Dagegen würden Verfügungen, welche über den wohlver- 
standenen und herkömmlichen Amtsauftrag hinausgingen, un- 
rechtmässig sein, und das würde sich erweisen an ihrer Nichtbe- 
achtung durch andere Magistrate, ihrer Hemmung durch Inter- 
cession und an späterer Verantwortlichkeit des Verfügenden 1°). 
Durch diese Begrenztheit der Amtsgewalt und durch nichts anderes 
bekommt auch die Art des Zustandekommens des Geschäftes ihre 
bestimmte Gestalt. Der Censor ist ermächtigt, in gewissen Fällen 
Zwang zu gebrauchen, um die Bürger zu Leistungen heranzu- 
ziehen. Dagegen steht es ihm nicht zu, einen einzelnen Bürger 
ohne Weiteres herauszugreifen und ihm die Uebernahme grösserer 
öffentlicher Arbeiten aufzulegen oder ihm ein eingezogenes Ver- 
mögen, einen Umfang öffentlicher Einkünfte aufzunöthigen gegen 
eine Zwangsabgabe. Für solche Dinge verbot schon der eigene 
Vortheil des Gemeinwesens den Zwang. Wir haben keinen Nach- 
14) HEYROVSKY, S. 57 fi.;, DEGENKOLB, lex Hieronica, S.42; PERNICE 
in Ztschft. f. Rechtsgesch. N. F. V, S. 123 ff. 
15) Der Zusammenhang der Rechtswirksamkeit de3 Geschäftes mit 
der Amtsgewalt erweist sich insbesondere noch in einer dem römischen 
Aemterwesen eigenthümlichen Erscheinung. Diejenigen Verträge, welche 
dauernde Leistungen oder vielmehr sich wiederholende Leistungen gleicher 
Art zum Gegenstande haben, wie Steuerverpachtungen oder Instandhal- 
tungsverträge, endigen von selbst mit der Amtsdauer des Censor. Durch 
frühere oder spätere Vornahme der Neuerungen können diese Verträge will- 
kürlich abgekürzt oder verlängert werden (MoMMSEn, Staatsrecht II, S. 335; 
KarLowa, Röm. Rechtsgesch. I, $. 245). Man möchte von diesen Verträgen 
sagen imperio continentur. Dass einmalige endgültige Rechtswirkungen, 
z. B. die Veräusserung von Staatsgütern vom Amtswechsel nicht beein- 
trächtigt werden, so wenig wie die unter dem früheren Prätor bereits ge- 
fällten Urtheile in judieia quae imperio continentur, ist selbstverständlich.
	        
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