Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Die Friedenspräsenz des Deutschen Heeres und 
das Recht des Reichstags. 
Von 
Dr. jur. L. v. Savıonr. 
I. 
Einleitendes }). 
Seit dem Ausgange des Mittelalters bemerken wir eine 
stetige Fortentwicklung auf dem Gebiete des Heerwesens in 
allen europäischen Staaten. Je grösser der Raunı war, den man 
anfing im Staatenleben der auswärtigen Politik einzuräumen, 
desto mehr musste auch gerade bei den massgebenden Staaten 
des Continents das Bedürfniss nach einer starken, zur Aktion 
jederzeit bereiten Kriegsmacht wachsen. So folgt auf das Va- 
sallenheer der Lehensepoche das stehende, geworbene Heer; 
und so kommt es, dass bald auch das Werbesystem den Bedarf 
nicht mehr deckt, und das Princip zum Durchbruch gelangt, 
dass der Landesherr von der Bevölkerung des Landes auch die 
für sein Heer erforderliche Mannschaft zu fordern berechtigt 
ist. Seinen Ausdruck findet dieses Princip in dem neben dem 
Werbesystem ergänzend angewandten System der Conscription. 
!) Vgl. Lorenz v. Stein, Die Lehre vom Heerwesen als Theil der 
Staatswissenschaften, S. 46 ff.; M. Sevper, Das Kriegswesen des deutschen 
Reiches (Hırra’s Annalen 1875, S. 1431 ff.); BLuntsoati, Allgemeines Staats- 
recht, $. 270 ff.
	        
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