Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Ihren derzeitigen Abschluss fand diese Entwickelung durch 
die im Laufe unseres Jahrhunderts fast allseitig erfolgte An- 
nahme des Systems der allgemeinen Wehrpflicht, wie dasselbe 
zuerst in Preussen dem Staatsleben als dauernde Institution ein- 
gefügt worden war. 
Durch dieses System scheint dasjenige Problem, dessen 
Lösung das Ziel einer jeden Wehrverfassung sein muss, für die 
Verhältnisse der Gegenwart die entsprechendste Lösung gefunden 
zu haben: 
Concentrirung und Entwickelung aller Kräfte des Staates 
für den Fall des Krieges, unter möglichst geringer Belastung 
des Volkes im Frieden. 
Die Grundzüge dieses Systems sind im Wesentlichen folgende. 
1. Der Kriegsdienst zum Schutze des Vaterlandes ist jedes 
physisch und moralisch befähigten Mannes Pflicht. 
2. Um die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderliche mili- 
tärısche Ausbildung sich zu erwerben, ist ein Jeder gehalten, 
dem aktiven Heere auch im Frieden eine bestimmte Zeit hin- 
durch anzugehören. 
3. Dieses aktive Friedensheer hat einerseits den Zweck 
einer militärischen Bildungsschule für die Nation, andererseits 
ist es bestimmt, den festen Kern zu bilden, an welchen im 
Kriegsfalle sich die Gesammtheit der Wehrpflichtigen anschliesst. 
4. Darum werden im Frieden nur die Rahmen (Cadres) 
der für den Krieg bestimmten Formationen gebildet, welche im 
Mobilmachungsfalle durch die eingezogenen Wehrpflichtigen aus- 
gefüllt werden. 
Hierdurch ist nun allerdings die Möglichkeit gegeben, bei 
verhältnissmässig geringer Friedensbelastung, im Kriege ein 
Heer aufzustellen, welches alle waffenfähigen Männer des Volkes 
umfasst. 
Ob nun jedoch. jene oben gekennzeichneten Ziele: starke 
Kriegsmacht und geringe Belastung im Frieden, thatsächlich
	        
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