Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Parlamente desselben, dem deutschen Reichstage, ein solches 
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der numerischen Stärke des 
Reichsheeres durch die Verfassung gesichert wurde. 
Art und Umfang dieses Rechtes haben seit den Anfängen 
des Norddeutschen Bundes zu den am meisten umstrittenen 
Punkten der Verfassung gehört, und nichts deutet darauf hin, 
dass die nächste Zukunft eine Aenderung hierin bringen wird. 
Eine staatsrechtliche Untersuchung dieser Recht& des Reichs- 
tags und der dieselben begrenzenden Verfassungsbestimmungen 
dürfte demnach auch heute nicht überflüssig erscheinen. 
Hierbei werden wir zunächst einen, wenn auch nur flüch- 
tigen Blick auf die Umstände werfen müssen, unter denen die 
einschlägigen Bestimmungen ins Leben getreten sind, denn die 
Eigenthümlichkeiten dieser letzteren sind nur aus ihrer Ent- 
stehungsgeschichte (im weitesten Sinne genommen) verständlich. 
II. 
Einfluss des Preussischen Conflicts. 
Als nach den Kämpfen des Jahres 1866 die Regierungen 
der deutschen Staaten nördlich des Mains sich anschickten, dem 
deutschen Norden eine bundesstaatliche Einigung zu geben, da 
war es nur natürlich, wenn das Wesen des weitaus mächtigsten 
jener Staaten, dessen Institutionen sich soeben in schwerer Zeit 
glänzend bewährt hatten, dem neuzuschaffenden staatlichen Ge- 
bilde seine Signatur aufdrückte. Dies zeigte sich namentlich bei 
den Heereseinrichtungen, in welchen vor Allem die neugewonnene 
Einheit ihren ersten Ausdruck fand. Das gesammte preussische 
System wurde auf das Bundeskriegswesen übertragen. 
Doch nicht nur die preussischen, auf das Militärwesen sich 
beziehenden Gesetze, Verordnungen und Reglements wurden dem 
Heerwesen des Bundes zu Grunde gelegt, vielmehr verwertheten 
die verbündeten Regierungen sowohl, als die Mehrheit des con-
	        
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