Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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stituirenden Reichstages auch die bezüglichen Erfahrungen des 
constitutionellen Lebens, welche man gerade während der letzten 
Jahre in Preussen reichlich zu machen in der Lage war: wir 
meinen die Erfahrungen des sogenannten Militärconflikts. Die 
Erinnerungen an diesen Conflikt, welcher Jahre hindurch die 
Grundfesten des preussischen Staates schien erschüttern zu 
wollen, waren bei der Abfassung des Entwurfs der Verfassung 
des norddeutschen Bundes und der Aufnahme, welche derselbe 
durch den constituirenden Reichstag fand, von entscheidender 
Bedeutung. 
Zum Verständniss der Absichten, durch welche die gesetz- 
gebenden Factoren bei der verfassungsmässigen Normirung des 
Bundeskriegswesens geleitet wurden, ist es daher unerlässlich, 
sich in Kurzem die Ursache und den Verlauf des genannten 
Conflikts ?) zu vergegenwärtigen. 
Bei der im Jahre 1859 erforderlich gewordenen Mobil- 
machung hatten sich in der bisherigen Heeresorganisation ver- 
schiedene Mängel gezeigt, namentlich schien der preussischen 
Regierung die Anzahl der Cadres und die sich daraus ergebende 
Friedenspräsenzstärke nicht mehr den neuen Staatsbedürfnissen 
entsprechend zu sein. Die genannten Institutionen beruhten auf 
dem grundlegenden Gesetze vom 3. September 1814?) und der 
daraufhin erlassenen Cabinetsordre vom 22. December 1819) 
und waren somit etwa 40 Jahre unverändert geblieben. 
?) Man vgl. Geist, Die Lage der Preussischen Heeresorganisation 
am 29. September 1862; BornHaX, Geschichte des Preussischen Verwal- 
tungsrechts, Bd. IH, S. 267 ff,; Gneist, Gesetz und Budget, $. 222 ff.; 
ScHuLzE, Deutsches Staatsrecht, Bd. II, S. 251 ff.; v. Rönne, Das Staats- 
recht der Preussischen Monarchie, Bd. II, S. 902 ff.; Preuss, Friedensprä- 
senz und Reichsverfassung, S. 8: ff.; sowie die stenographischen Berichte 
über die Verhandlungen des Preussischen Abgeordnetenhauses1862 — 1866. 
®) $ 3 lautet: Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr 
wird nach den jedesmaligen Staatsverhältnissen bestimmt. 
*) Gesetzsammlung 1820, S. 5.
	        
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