Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 210 — 
Verfassung vorgesehenen Etatsgesetzes, die Regierung jedoch 
leistete die erforderlichen Ausgaben ausseretatsmässig, wozu ihr 
Art. 109 d. Verf., der die Einnahmen auch ohne die formelle 
Ermächtigung des Etatsgesetzes sicherte, die Mittel gab. 
Indem beide Theile an ihrem Standpunkte festhielten, wurde 
der Streit bis zum Ausbruche des Krieges von 1866 fortgesetzt. 
Die Erfolge dieses Krieges riefen eine versöhnlichere Stimmung 
hervor und erleichterten es der Regierung, die Beendigung des 
Streites durch die Vorlage des sogenannten Indemnitätsgesetzes 
anzubahnen, in welchem das Budgetrecht des Art. 99 anerkannt 
war. Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit des Abgeord- 
netenhauses angenommen und somit der Conflikt formell bei- 
gelegt. 
Wenn auch im Laufe der Zeit die ursprüngliche Differenz 
zwischen Regierung und Abgeordnetenhaus in den Hintergrund 
trat und die das ganze Staatsleben umfassende Frage des Budget- 
rechts das Streitobjekt bildete, so ist doch nicht zu vergessen, 
dass den Ausgangspunkt des Streites die Frage nach dem Um- 
fang der parlamentarischen Befugnisse bezüglich des Heerwesens 
bildete, und speciell die behauptete Befugniss des Parlaments 
bei der Feststellung der Friedenspräsenz des Heeres mitzuwirken, 
den ersten Anlass zum Conflikt bot. Und diese Frage blieb 
auch nach der formellen Versöhnung eine brennende. 
Die Regierung betrachtete jede Einflussnahme des Parla- 
ments hierauf mit dem grössten Misstrauen, während bei der 
damals die öffentliche Meinung beherrschenden liberalen Partei 
die durch keinerlei gesetzliche Schranken gehinderte jährliche 
Fixirung der Friedenspräsenzstärke als wesentlicher Theil des 
Budgetrechts galt. 
Diese principielle Verschiedenheit der Auffassungen musste 
nun bei Feststellung der Verfassung des norddeutschen Bundes 
zum Ausdruck kommen. 
Das Streben der verbündeten Regierungen ging dahin, nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.