Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nur die Organisation des Heeres verfassungsmässig festzustellen, 
sondern auch die Waffe des parlamentarischen Budgetrechts dem 
Heere gegenüber unwirksam zu machen. Daher räumte der 
„Entwurf der Verfassung des norddeutschen Bundes“ dem Reichs- 
tage hinsichtlich des Bundeskriegswesens nur eine sehr geringe 
Competenz ein. 
Zunächst war unter den in Art. 4 des Entwurfs aufgezählten, 
der Bundesgesetzgebung unterliegenden Angelegenheiten das 
Bundeskriegswesen nicht genannt, eine Mitwirkung des Reichs- 
tages bei der Gesetzgebung in Militärsachen daher nicht beab- 
sichtigt?). Art. 56°) des Entwurfs erkannte zwar die Befugniss 
des Reichstages zur Mitwirkung bei Feststellung der Friedens- 
präsenzstärke an, stellte jedoch dieselbe dauernd fest, indem er 
eine Aenderung nach je zehn Jahren nur unter Uebereinkunft 
der gesetzgebenden Factoren vorsah”). Endlich gewährte Art. 58°) 
in Verbindung mit Art. 65°) des Entwurfs zur Bestreitung der 
°) Durch den Entwurf war es überhaupt unentschieden gelassen, wem 
in Militärsachen die Gesetzgebung zustehen sollte. Man vgl. die Reden 
der Abg. Twesten, WAGNER, sowie des Ministerpräsidenten Grafen BisMARcK 
(BezoLv, Materialien der deutschen Reichsverfassung, Bd. II, $. 546 und 
909). 
®) „Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird auf 1° der 
Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von den einzelnen 
Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung wird nach je 10 Jahren 
ein anderweitiger Procentsatz festgestellt werden.“ 
") Es ergibt sich dies deutlich aus dein Wortlaut des Art. 56 d. E., 
sowie aus der denselben begründenden Rede des Bundeskommissars Kriegs- 
ministers v. Roon (BezorL» II, S. 351), insofern war das Amendement 
v. MoLrkE (Bezorp II, S. 351): „die durch Art. 56 und 58 bestimmten 
Leistungen dauern fort bis zur Publication des neu zu Stande zu bringen 
den Bundesgesetzes“, als Zusatz zum Entwurf überflüssig. 
°) „Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Heer und die 
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Bundesfeldherrn jährlich 
sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedenspräsenzstärke des 
Heeres nach Art. 56 beträgt, zur Verfügung zu stellen.“ 
®) „Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das 
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einriehtungen, sowie von dem
	        
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