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nur die Organisation des Heeres verfassungsmässig festzustellen,
sondern auch die Waffe des parlamentarischen Budgetrechts dem
Heere gegenüber unwirksam zu machen. Daher räumte der
„Entwurf der Verfassung des norddeutschen Bundes“ dem Reichs-
tage hinsichtlich des Bundeskriegswesens nur eine sehr geringe
Competenz ein.
Zunächst war unter den in Art. 4 des Entwurfs aufgezählten,
der Bundesgesetzgebung unterliegenden Angelegenheiten das
Bundeskriegswesen nicht genannt, eine Mitwirkung des Reichs-
tages bei der Gesetzgebung in Militärsachen daher nicht beab-
sichtigt?). Art. 56°) des Entwurfs erkannte zwar die Befugniss
des Reichstages zur Mitwirkung bei Feststellung der Friedens-
präsenzstärke an, stellte jedoch dieselbe dauernd fest, indem er
eine Aenderung nach je zehn Jahren nur unter Uebereinkunft
der gesetzgebenden Factoren vorsah”). Endlich gewährte Art. 58°)
in Verbindung mit Art. 65°) des Entwurfs zur Bestreitung der
°) Durch den Entwurf war es überhaupt unentschieden gelassen, wem
in Militärsachen die Gesetzgebung zustehen sollte. Man vgl. die Reden
der Abg. Twesten, WAGNER, sowie des Ministerpräsidenten Grafen BisMARcK
(BezoLv, Materialien der deutschen Reichsverfassung, Bd. II, $. 546 und
909).
®) „Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird auf 1° der
Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von den einzelnen
Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung wird nach je 10 Jahren
ein anderweitiger Procentsatz festgestellt werden.“
") Es ergibt sich dies deutlich aus dein Wortlaut des Art. 56 d. E.,
sowie aus der denselben begründenden Rede des Bundeskommissars Kriegs-
ministers v. Roon (BezorL» II, S. 351), insofern war das Amendement
v. MoLrkE (Bezorp II, S. 351): „die durch Art. 56 und 58 bestimmten
Leistungen dauern fort bis zur Publication des neu zu Stande zu bringen
den Bundesgesetzes“, als Zusatz zum Entwurf überflüssig.
°) „Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Heer und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Bundesfeldherrn jährlich
sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedenspräsenzstärke des
Heeres nach Art. 56 beträgt, zur Verfügung zu stellen.“
®) „Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einriehtungen, sowie von dem