Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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keit und staatliche Geschütztheit anlangt, ist die emtio venditio 
und die locatio conductio vor dem Üensor der privatrechtlichen 
zeitlich vorausgegangen; sie galt, bevor diese klagbar ward und 
mag ihr in manchen Einzelheiten nachher zum Vorbild gedient 
haben 1%). Aber die gleichen Geschäfte mit den gleichen Namen 
sind ja schon immer neben den Rechtsgeschäften des jus civile 
hergegangen, rein thatsächlich auf Treu und Glauben. Wenn 
nun in der Amtsverwaltung des Üensor Geschäfte vorkamen, 
welche eine Art Willenseinigung zu ähnlichem wirthschaftlichem 
Erfolge darstellten, so erhielten sie die gewohnte Bezeichnung. 
Die Ausdrücke: vendere, emere, redemptor, locare, conducere, lex 
contractus werden ganz unbefangen verwendet. Eine Gefahr, 
dass um solcher Namen willen der Staat in diesen Verhältnissen 
als Privatrechtssubject betrachtet werden könne, wird den Römern 
gar nicht zum Bewusstsein gekommen sein. 
II. 
Im Gegensatz zur altrömischen Republik ist der französische 
Staat doppellebig: er steigt in seinem Verhältnisse zu den Ein- 
zelnen vielfach auf den Boden des Privatrechts herab und steht 
denselben dann als personne morale, als juristische Person wie 
eine andere gegenüber. 
Die grosse Frage, welche für das französische Recht entsteht, 
ist also die der Abgrenzung dieses Gebietes. Die Frage hat eine 
besondere Schärfe dadurch bekommen, dass das neue Staatsrecht 
seit der Revolution die Zuständigkeit der Gerichte an denselben 
Massstab gebunden hat. Unter dem Eindruck der Kämpfe des 
Königthums mit den Parlamenten hat man den Gerichten ver- 
boten, sich in die Verwaltungsthätigkeit einzumischen. Ver- 
waltungsthätigkeit im Sinne dieses Verbotes ist es aber nicht, 
wenn die Lebensäusserung des Staates sich bewegt auf privat- 
7) MoMMSEN in Ztschft. f. Rechtsgesch. N. F. VI, S. 267 fi.
	        
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