Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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„Ich gebe die Erklärung ab, dass, wenn die Amendements 
im Sinne des Abgeordneten für Hagen ?®) angenommen werden, 
dass dann viele Mitglieder, und ich bekenne mich zu der Zahl 
dieser Mitglieder, ausser Stande sein würden, für die Verfassung 
zu stimmen.“ 
Diese Reden der Vertreter der Mehrheitsparteien lassen so- 
mit erkennen, dass man beabsichtigte, durch das Amendement 
FORCKENBEcK eine dauernde Normirung der Friedenspräsenzziffer 
durch die Verfassung zu verhindern. 
Und auch die Gegner dieses Amendements gaben ihm die 
gleiche Auslegung. So behauptete der Abg. v. BLAnKkEngure ?”), 
ım Art. 60 liege die Absicht: „dass durch einen Budgetstrich 
auch über die Kopfzahlstärke des künftigen Bundesheeres ver- 
fügt werden kann.“ 
Endlich präcisirte der den Antrag Forck£ngeck bekämpfende 
Kriegsminister v. Roon ?°) seine Auffassung desselben, indem er 
für nicht zulässig erachtete „eine wechselnde Bewilligung von 
Jahr zu Jahr, wie sie in Aussicht genommen ist in dem zweiten 
Theile des Amendements des Herrn von ForckEnzEck*. 
Freunde und Gegner des Antrags verstanden ihn somit da- 
hin, dass er bestimmt sei, eine verfassungsmässige Feststellung 
auszuschliessen; ohne Widerspruch zu finden, supponirte man von 
verschiedenen Seiten dem Antragsteller die Absicht, eine jähr- 
liche Feststellung herbeizuführen, man sah diese letztere also als 
mit dem Amendement jedenfalls vereinbar an. 
8) Die Amendements STOLBERG. welche namentlich von dem Alge- 
ordneten Freiherrn v. Vıncke (Hagen) vertheidigt wurden. Das wichtigste 
derselben lautete: „Statt des letzten Satzes (in Art. 66) zu setzen: Für 
die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke durch ein Bundesgesetz 
festgestellt, bis zu dessen Erlass die vorstehenden Bestimmungen von Jahr 
zu Jahr in Kraft bleiben.“ Ein entsprechendes Amendement war zu Art. 62 
gestellt. 
22) BezoLo II, S. 701. 
30) BezoLv 1, S. 369.
	        
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