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„Ich gebe die Erklärung ab, dass, wenn die Amendements
im Sinne des Abgeordneten für Hagen ?®) angenommen werden,
dass dann viele Mitglieder, und ich bekenne mich zu der Zahl
dieser Mitglieder, ausser Stande sein würden, für die Verfassung
zu stimmen.“
Diese Reden der Vertreter der Mehrheitsparteien lassen so-
mit erkennen, dass man beabsichtigte, durch das Amendement
FORCKENBEcK eine dauernde Normirung der Friedenspräsenzziffer
durch die Verfassung zu verhindern.
Und auch die Gegner dieses Amendements gaben ihm die
gleiche Auslegung. So behauptete der Abg. v. BLAnKkEngure ?”),
ım Art. 60 liege die Absicht: „dass durch einen Budgetstrich
auch über die Kopfzahlstärke des künftigen Bundesheeres ver-
fügt werden kann.“
Endlich präcisirte der den Antrag Forck£ngeck bekämpfende
Kriegsminister v. Roon ?°) seine Auffassung desselben, indem er
für nicht zulässig erachtete „eine wechselnde Bewilligung von
Jahr zu Jahr, wie sie in Aussicht genommen ist in dem zweiten
Theile des Amendements des Herrn von ForckEnzEck*.
Freunde und Gegner des Antrags verstanden ihn somit da-
hin, dass er bestimmt sei, eine verfassungsmässige Feststellung
auszuschliessen; ohne Widerspruch zu finden, supponirte man von
verschiedenen Seiten dem Antragsteller die Absicht, eine jähr-
liche Feststellung herbeizuführen, man sah diese letztere also als
mit dem Amendement jedenfalls vereinbar an.
8) Die Amendements STOLBERG. welche namentlich von dem Alge-
ordneten Freiherrn v. Vıncke (Hagen) vertheidigt wurden. Das wichtigste
derselben lautete: „Statt des letzten Satzes (in Art. 66) zu setzen: Für
die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke durch ein Bundesgesetz
festgestellt, bis zu dessen Erlass die vorstehenden Bestimmungen von Jahr
zu Jahr in Kraft bleiben.“ Ein entsprechendes Amendement war zu Art. 62
gestellt.
22) BezoLo II, S. 701.
30) BezoLv 1, S. 369.