Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Endlich wurden die in verschiedenen Stadien der Verhand- 
lung eingebrachten Anträge v. MoLTkz und STOLBERG, welche 
klar eine dauernde Feststellung der Friedenspräsenzziffer ein- 
führen wollten, abgelehnt. 
Andererseits vermied man aber, dem Antrag eine solche 
Fassung zu geben, dass eine jährliche Normirung als die einzig 
zulässige hätte erscheinen können. 
Darum wurde auch das zu demselben Artikel gestellte 
Amendement Duncker, welches „ein jährliches Gesetz über die 
Gesammtzahl der Aushebung zum Kriegsdienste“ forderte, bei 
der Abstimmung mit grosser Mehrheit verworfen. 
Gerade die alle Arten der gesetzlichen Feststellung der Frie- 
denspräsenzstärke zulassende Form war es, welche das Amende- 
ment ForcKEnBELK sowohl der Regierung als auch den Gegnern 
annehmbar machte. Jede Partei war zufrieden, dass das Amen- 
dement die Einigung für die Gegenwart ermöglichte, ohne der 
Zukunft zu präjudiciren, vielmehr zu der Hoffnung berechtigte, 
bei der in ruhigeren Zeiten erwarteten definitiven Regelung 
die Parteiwünsche durchzusetzen. 
Diesem Gedanken, welcher unzweifelhaft bei Normirung des 
Art. 60 der Reichsverfassung massgebend war, gab wohl den 
treffendsten Ausdruck der Abgeordnete Braun?!) (Wiesbaden), 
wenn er mit Bezug auf den Antrag Forckengeck sagte: „Ich 
glaube, wir haben nicht den Conflikt vertagt, wir haben die Lösung 
vertagt und das Provisorium bringt uns den Zustand der defini- 
tiven und vollständigen Lösung, den wir in dem gegenwärtigen 
Augenblick durch unseren Antrag anzubahnen suchen ??).* 
Das Studium der Entstehungsgeschichte dieser Verfassungs- 
bestimmung bestätigt somit in jeder Weise das Resultat, zu 
welchem uns die Interpretation des Wortlauts führte: Dem Art. 60 
s1) BzzoLp II, S. 378. 
32) Diese Lösung ist nun freilich bis auf den heutigen Tag in keiner 
Weise erfolgt.
	        
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