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rechtlichem Gebiete !°). Soweit und nur soweit sind also die Ge-
richte zuständig auch über den Staat zu erkennen.
Der leitende Grundsatz für die Ausscheidung, der uns immer
wieder begegnet, lautet dahin, dass der Staat dem Privatrecht
unterliege überall, wo er den Einzelnen in einer Lebensäusserung
gegenübertritt, die so, wie sie ist, auch von einem Privaten aus-
gehen könnte!?). Das ist zunächst noch vag genug; aber Ge-
setz, Praxis und Wissenschaft führen den Satz durch die An-
wendungen, die sie davon machen, von selbst zu grösserer Be-
stimmtheit. Alles, was jenseits der erkannten Grenze seiner
Geltung liegt, gehört dem Verwaltungsrechte, dem droit ad-
ministratif, an. Darunter finden sich mancherlei Beziehungen
des Staates zu den Einzelnen, welche dem Inhalte nach dem
entsprechen, was auch der privatrechtliche Verkehr erzeugt; es
entsteht auch für das französische Recht wieder jener Parallelis-
mus von öffentlichem Eigenthum, öffentlichrechtlicher Servitut,
öffentlichrechtlichem Vertrage u. s. w.?°). Nur die rechtliche
Natur des Verhältnisses ist immer eine andere. Mit dem Weg-
fall der Herrschaft der Rechtssätze des Civilrechts macht sich
von selbst in allen diesen Beziehungen das eigene Wesen des
Staatswillens geltend als des herrschenden, überwiegenden, ein-
seitig bestimmenden.
Diese Natur der öffentlichrechtlichen Staatsthätigkeit findet
ihren hervorragendsten Ausdruck im Begriffe des Verwaltungs-
aktes, acte administratif, auch acte d’autorite, acte de comman-
18) DALLOZ, rep. VP competence n. 8: le pouvoir executif n’admi-
nistre pas & proprement parler quand il pourvoit & la gestion des biens
compris dans le domaine de l’Etat.
19) DUFOUR, droit adm. V n. 640; DarLoz e.a. O. n. 64; GAUTHIER,
droit adm. dans ses rapports avec les matieres civiles $. 5; Aucoc, droit
adm. I, S. 437.
20) Einen besonders schlagenden Beleg dafür gibt das bekannte Buch
von DARESTE, competence adm., wo dieser Parallelismus der ganzen Dar-
stellung als Leitfaden dient.