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wird in den Grundzügen geregelt durch die (in Art. 59 ent-
haltene) Anordnung über die Dienstzeit, sowie durch die Be-
stimmung der Präsenzzahl. Die Dienstzeit des Art. 59 bedeutet
aber das Maximum“*°®) der Zeit, während welcher ein Jeder
bei den Fahnen gehalten werden darf, wie die Präsenzzahl die
Grenze bedeutet, über welche hinaus die Zahl der bei den Fahnen
Versammelten nicht anwachsen darf.
Aus dieser Bedeutung der Allgemeinen Wehrpflicht
im Frieden, als einer Norm, welche jeden Einzelnen verpflichtet,
denn Befehle der Staatsgewalt zum Eintritt in das Heer Folge
zu leisten, nicht jedoch den Staat bindet hinsichtlich der Zahl
derjenigen, an welche er einen solchen Befehl erlässt; sowie der
gesetzlichen Dienstzeit, als einer Vorschrift, die das
Maxımum der Zeit feststellt, während welcher der Einberufene
bei den Fahnen zurückgehalten werden darf — ergibt sich, dass
die Art. 57 und 59, welche jene Pflichten normiren, nicht „that-
sächlich unvereinbar“ sein können, noch „sich einander gegen-
seitig aufheben“. Es bedarf daher auch der Vermittlung der
Präsenzzahl nicht, um eine Uebereinstimmung herzustellen.
Allerdings ist es wünschenswerth, dass die Verfassung, das
Grundgesetz des Staates, Bestimmungen hinsichtlich der ge-
nannten wichtigen Punkte enthalte; doch wird es nicht möglich
sein, dieselben in gleicher Weise in die Verfassung aufzunehmen.
Gewiss ıst es unbedenklich und wünschenswerth, dass das
Princip der allgemeinen Wehrpflicht in der Verfassung stehe.
Dies ıst ın Art. 57 enthalten. Auch die Dienstzeit, welche er-
forderlich ist, um den Wehrfähigen genügend in den Waffen
auszubilden, wird, wenn nicht Erfindungen, sei es auf dem Ge-
biete der Waffentechnik, sei es auf anderen Gebieten, gemacht
#8) Dem entspricht auch die in Deutschland beobachtete Praxis. (Vergl.
u. A. Commissionsbericht der Militärcommission 1887. Abgedruckt '
Hırru’s Annalen 1887, S. 124 ff.)