Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wird in den Grundzügen geregelt durch die (in Art. 59 ent- 
haltene) Anordnung über die Dienstzeit, sowie durch die Be- 
stimmung der Präsenzzahl. Die Dienstzeit des Art. 59 bedeutet 
aber das Maximum“*°®) der Zeit, während welcher ein Jeder 
bei den Fahnen gehalten werden darf, wie die Präsenzzahl die 
Grenze bedeutet, über welche hinaus die Zahl der bei den Fahnen 
Versammelten nicht anwachsen darf. 
Aus dieser Bedeutung der Allgemeinen Wehrpflicht 
im Frieden, als einer Norm, welche jeden Einzelnen verpflichtet, 
denn Befehle der Staatsgewalt zum Eintritt in das Heer Folge 
zu leisten, nicht jedoch den Staat bindet hinsichtlich der Zahl 
derjenigen, an welche er einen solchen Befehl erlässt; sowie der 
gesetzlichen Dienstzeit, als einer Vorschrift, die das 
Maxımum der Zeit feststellt, während welcher der Einberufene 
bei den Fahnen zurückgehalten werden darf — ergibt sich, dass 
die Art. 57 und 59, welche jene Pflichten normiren, nicht „that- 
sächlich unvereinbar“ sein können, noch „sich einander gegen- 
seitig aufheben“. Es bedarf daher auch der Vermittlung der 
Präsenzzahl nicht, um eine Uebereinstimmung herzustellen. 
Allerdings ist es wünschenswerth, dass die Verfassung, das 
Grundgesetz des Staates, Bestimmungen hinsichtlich der ge- 
nannten wichtigen Punkte enthalte; doch wird es nicht möglich 
sein, dieselben in gleicher Weise in die Verfassung aufzunehmen. 
Gewiss ıst es unbedenklich und wünschenswerth, dass das 
Princip der allgemeinen Wehrpflicht in der Verfassung stehe. 
Dies ıst ın Art. 57 enthalten. Auch die Dienstzeit, welche er- 
forderlich ist, um den Wehrfähigen genügend in den Waffen 
auszubilden, wird, wenn nicht Erfindungen, sei es auf dem Ge- 
biete der Waffentechnik, sei es auf anderen Gebieten, gemacht 
#8) Dem entspricht auch die in Deutschland beobachtete Praxis. (Vergl. 
u. A. Commissionsbericht der Militärcommission 1887. Abgedruckt ' 
Hırru’s Annalen 1887, S. 124 ff.)
	        
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