fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Terminbestimmung 
8 
Art. 
149 
750 
767 
772 
1948 
1951 
1937 
1938 
haltenen Frist= und T. gelten die 
Auslegungsvorschriften der §§# 187 
bis 193. 
Testament. 
Einführungsgesetz. 
. Erblasser — Testament 8§ 2234 
bis 2236. 
. Erblasser — Testament § 2249. 
j. Erblasser — Testament §§ 2234 
bis 2245. 
—T9 
Erbe. 
Wer durch T. und durch Erbvertrag 
als Erbe berufen ist, kann die Erb- 
schaft aus dem einen Berufungsgrund 
annehmen und aus dem anderen aus- 
schlagen. 
Wer zu mehreren Erbteilen berufen 
ist, kann, wenn die Berufung auf 
verschiedenen Gründen beruht, den 
einen Erbteil annehmen und den 
anderen ausschlagen. 
Beruht die Berufung auf demselben 
Grunde, so gilt die Annahme oder 
Ausschlagung des einen Erbteils auch 
für den anderen, selbst wenn der 
andere erst später anfällt. Die Be- 
rufung beruht auf demselben Grunde 
auch dann, wenn sie in verschiedenen 
T. oder vertragsmäßig in verschiedenen 
zwischen denselben Personen ge- 
schlossenen Erbverträgen angeordnet ist. 
Setzt der Erblasser einen Erben 
auf mehrere Erbteile ein, so kann er 
ihm durch Verfügung von Todes- 
wegen gestatten, den einen Erbteil 
anzunehmen und den anderen aus- 
zuschlagen. 
Erbfolge. 
Der Erblasser kann durch Testament: 
1. 
— Erbfolge; 
einen Verwandten oder den Ehe- 
gatten von der g. Erbfolge aus- 
2. 
einen Erben bestimmen s. Erbe 
23 
  
1939 
1940 
2340 
2345 
2276 
2277 
2279 
2280 
2281 
2285 
2288 
2291, 
2292 
2299 
2300 
Testament 
schließen, ohne einen Erben ein- 
zusetzen; 
einen anderen, ohne ihn als Erben 
einzusetzen, einen Vermögensvorteil 
zuwenden (Vermächtnis); 
den Erben oder einen Vermächtnis- 
nehmer zu einer Leistung ver- 
pflichten, ohne einem anderen ein 
Recht auf die Leistung zuzuwenden 
(Auflage). 
Erbunwürdigkeit. 
. Erblasser — Testament 2082. 
s. Erblasser — Testament 2082, 
2083. 
Erbvertrag. 
. Erblasser — Testament 2233 bis 
2245. 
s. Erblasser — Testament 2246. 
. Erblasser — Testament 2077. 
. Erblasser — Testament 2269. 
s. Erblasser — Testament 2078, 
2079. 
s. Erblasser — Testament 2078 bis 
2080. 
. Erblasser — Testament 2170. 
2297, 2298 Aupshebung einer ver- 
tragsmäßigen Verfügung 
1. durch T. f. Erbvertrag — Erb- 
vertrag; 
2. durch gemeinschaftliches T. s. Erb- 
vertrag — Erbvertrag. 
Jeder der Vertragschließenden kann in 
dem Erbvertrag einseitig jede Ver- 
fügung treffen, die durch T. getroffen 
werden kann. 
Für eine Verfügung dieser Art gilt 
das Gleiche, wie wenn sie durch T. 
getroffen worden wäre 
Die für die Eröffnung eines T. 
geltenden Vorschriften der §§ 2259 
bis 2263, 2273 finden auf den Erb- 
vertrag entsprechende Anwendung, die 
Vorschriften des § 2273 Satz 2, 3 
jedoch nur dann, wenn sich der Erb- 
vertrag in besonderer amtlicher Ver- 
wahrung befindet. 
3. 
4.
	        
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