Verwandte
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1310
Auslagen gilt die Vorschrift des 8 1847
Abs. 2.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen V. in gerader Linie, zwischen
vollbürtigen oder halbbürtigen Ge-
schwistern sowie zwischen Verschwägerten
in gerader Linie.
Eine Che darf nicht geschlossen
werden zwischen Personen, von denen
die eine mit Eltern, Voreltern oder
Abkömmlingen der anderen Geschlechts-
gemeinschaft gepflogen hat.
Verwandtschaft im Sinne dieser
Vorschriften besteht auch zwischen einem
unehelichen Kinde und dessen Ab-
kömmlinge einerseits und dem Vater
und dessen V. andererseits. 1327.
1318 Personen, die mit einem der Verlobten,
mit dem Standesbeamten oder mit-
einander verwandt oder verschwägert
sind, dürfen als Zeugen zur Ehe-
schließung zugezogen werden.
1327 Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen
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1360
V. oder Verschwägerten dem Verbote
des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen
worden ist. 1323, 1329.
s. Ehescheidung 1580.
s. Kind — Verwandtschaft 1605,
1613—1615.
Ehescheidung.
1580 Auf die Unterhaltspflicht eines ge-
1581
Art.
schiedenen Ehegatten finden die für
die Unterhaltspflicht der V. geltenden
Vorschriften der §§ 1607, 1610, 1611
Abs. 1, 1613 und für den Fall des
Todes des Berechtigten die Vor-
schriften des 8 1615 entsprechende
Anwendung.
s. Kind — Verwandtschaft 1604.
Einführungsgesetz.
t s. X E.G.
7% f. Erbfolge § 1936.
778 757 s. Testament 2234.
1924
Erbfolge.
G. Erben der ersten Ordnung sind
die Abkömmlinge des Erblassers.
377
8
1928
1930
1931
1932
1934
Verwandte
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender
Abkömmling schließt die durch ihn
mit dem Erblasser verwandten Ab-
kömmlinge von der Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebenden Ab-
kömmlinges treten die durch ihn mit
dem Erblasser verwandten Abkömm-
linge (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder erben zu gleichen Teilen.
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroß-
eltern nicht mehr, so erbt von ihren
Abkömmlingen derjenige, welcher mit
dem Erblasser dem Grade nach am
nächsten verwandt ist; mehrere gleich
nahe V. erben zu gleichen Teilen.
1929.
Ein V. ist nicht zur Erbfolge be-
rufen, solange ein V. einer vorher-
gehenden Ordnung vorhanden ist.
Der überlebende Ehegatte des Erb-
lassers ist neben V. der ersten Ord-
nung zu einem Vierteile, neben V.
der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft
als g. Erbe berufen. Treffen mit
Großeltern Abkömmlinge von Groß-
eltern zusammen, so erhält der Ehe-
gatte auch von der anderen Hälfke
den Anteil, der nach § 1926 den
Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder V. der ersten oder der
zweiten Ordnung, noch Großeltern
vorhanden, so erhält der überlebende
Ehegatte die ganze Erbschaft.
Ist der überlebende Ehegatte neben
V. der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern g. Erbe, so gebühren ihm
außer dem Erbteil die zum ehelichen
Haushalte gehörenden Gegenstände,
soweit sie nicht Zubehör eines Grund-
stücks sind, und die Hochzeitsgeschenke
als Voraus. Auf den Voraus finden
die für Vermächtnisse geltenden Vor-
schriften Anwendung.
Gehört der überlebende Ehegatte zu