Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwandte 
8 
1310 
Auslagen gilt die Vorschrift des 8 1847 
Abs. 2. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen V. in gerader Linie, zwischen 
vollbürtigen oder halbbürtigen Ge- 
schwistern sowie zwischen Verschwägerten 
in gerader Linie. 
Eine Che darf nicht geschlossen 
werden zwischen Personen, von denen 
die eine mit Eltern, Voreltern oder 
Abkömmlingen der anderen Geschlechts- 
gemeinschaft gepflogen hat. 
Verwandtschaft im Sinne dieser 
Vorschriften besteht auch zwischen einem 
unehelichen Kinde und dessen Ab- 
kömmlinge einerseits und dem Vater 
und dessen V. andererseits. 1327. 
1318 Personen, die mit einem der Verlobten, 
mit dem Standesbeamten oder mit- 
einander verwandt oder verschwägert 
sind, dürfen als Zeugen zur Ehe- 
schließung zugezogen werden. 
1327 Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen 
1351 
1360 
V. oder Verschwägerten dem Verbote 
des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen 
worden ist. 1323, 1329. 
s. Ehescheidung 1580. 
s. Kind — Verwandtschaft 1605, 
1613—1615. 
Ehescheidung. 
1580 Auf die Unterhaltspflicht eines ge- 
1581 
Art. 
schiedenen Ehegatten finden die für 
die Unterhaltspflicht der V. geltenden 
Vorschriften der §§ 1607, 1610, 1611 
Abs. 1, 1613 und für den Fall des 
Todes des Berechtigten die Vor- 
schriften des 8 1615 entsprechende 
Anwendung. 
s. Kind — Verwandtschaft 1604. 
Einführungsgesetz. 
t s. X E.G. 
7% f. Erbfolge § 1936. 
778 757 s. Testament 2234. 
1924 
Erbfolge. 
G. Erben der ersten Ordnung sind 
die Abkömmlinge des Erblassers. 
377 
  
8 
1928 
1930 
1931 
1932 
1934 
Verwandte 
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender 
Abkömmling schließt die durch ihn 
mit dem Erblasser verwandten Ab- 
kömmlinge von der Erbfolge aus. 
An die Stelle eines zur Zeit des 
Erbfalls nicht mehr lebenden Ab- 
kömmlinges treten die durch ihn mit 
dem Erblasser verwandten Abkömm- 
linge (Erbfolge nach Stämmen). 
Kinder erben zu gleichen Teilen. 
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroß- 
eltern nicht mehr, so erbt von ihren 
Abkömmlingen derjenige, welcher mit 
dem Erblasser dem Grade nach am 
nächsten verwandt ist; mehrere gleich 
nahe V. erben zu gleichen Teilen. 
1929. 
Ein V. ist nicht zur Erbfolge be- 
rufen, solange ein V. einer vorher- 
gehenden Ordnung vorhanden ist. 
Der überlebende Ehegatte des Erb- 
lassers ist neben V. der ersten Ord- 
nung zu einem Vierteile, neben V. 
der zweiten Ordnung oder neben 
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft 
als g. Erbe berufen. Treffen mit 
Großeltern Abkömmlinge von Groß- 
eltern zusammen, so erhält der Ehe- 
gatte auch von der anderen Hälfke 
den Anteil, der nach § 1926 den 
Abkömmlingen zufallen würde. 
Sind weder V. der ersten oder der 
zweiten Ordnung, noch Großeltern 
vorhanden, so erhält der überlebende 
Ehegatte die ganze Erbschaft. 
Ist der überlebende Ehegatte neben 
V. der zweiten Ordnung oder neben 
Großeltern g. Erbe, so gebühren ihm 
außer dem Erbteil die zum ehelichen 
Haushalte gehörenden Gegenstände, 
soweit sie nicht Zubehör eines Grund- 
stücks sind, und die Hochzeitsgeschenke 
als Voraus. Auf den Voraus finden 
die für Vermächtnisse geltenden Vor- 
schriften Anwendung. 
Gehört der überlebende Ehegatte zu
	        
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