Terminbestimmung
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Art.
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750
767
772
1948
1951
1937
1938
haltenen Frist= und T. gelten die
Auslegungsvorschriften der §§# 187
bis 193.
Testament.
Einführungsgesetz.
. Erblasser — Testament 8§ 2234
bis 2236.
. Erblasser — Testament § 2249.
j. Erblasser — Testament §§ 2234
bis 2245.
—T9
Erbe.
Wer durch T. und durch Erbvertrag
als Erbe berufen ist, kann die Erb-
schaft aus dem einen Berufungsgrund
annehmen und aus dem anderen aus-
schlagen.
Wer zu mehreren Erbteilen berufen
ist, kann, wenn die Berufung auf
verschiedenen Gründen beruht, den
einen Erbteil annehmen und den
anderen ausschlagen.
Beruht die Berufung auf demselben
Grunde, so gilt die Annahme oder
Ausschlagung des einen Erbteils auch
für den anderen, selbst wenn der
andere erst später anfällt. Die Be-
rufung beruht auf demselben Grunde
auch dann, wenn sie in verschiedenen
T. oder vertragsmäßig in verschiedenen
zwischen denselben Personen ge-
schlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
Setzt der Erblasser einen Erben
auf mehrere Erbteile ein, so kann er
ihm durch Verfügung von Todes-
wegen gestatten, den einen Erbteil
anzunehmen und den anderen aus-
zuschlagen.
Erbfolge.
Der Erblasser kann durch Testament:
1.
— Erbfolge;
einen Verwandten oder den Ehe-
gatten von der g. Erbfolge aus-
2.
einen Erben bestimmen s. Erbe
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1939
1940
2340
2345
2276
2277
2279
2280
2281
2285
2288
2291,
2292
2299
2300
Testament
schließen, ohne einen Erben ein-
zusetzen;
einen anderen, ohne ihn als Erben
einzusetzen, einen Vermögensvorteil
zuwenden (Vermächtnis);
den Erben oder einen Vermächtnis-
nehmer zu einer Leistung ver-
pflichten, ohne einem anderen ein
Recht auf die Leistung zuzuwenden
(Auflage).
Erbunwürdigkeit.
. Erblasser — Testament 2082.
s. Erblasser — Testament 2082,
2083.
Erbvertrag.
. Erblasser — Testament 2233 bis
2245.
s. Erblasser — Testament 2246.
. Erblasser — Testament 2077.
. Erblasser — Testament 2269.
s. Erblasser — Testament 2078,
2079.
s. Erblasser — Testament 2078 bis
2080.
. Erblasser — Testament 2170.
2297, 2298 Aupshebung einer ver-
tragsmäßigen Verfügung
1. durch T. f. Erbvertrag — Erb-
vertrag;
2. durch gemeinschaftliches T. s. Erb-
vertrag — Erbvertrag.
Jeder der Vertragschließenden kann in
dem Erbvertrag einseitig jede Ver-
fügung treffen, die durch T. getroffen
werden kann.
Für eine Verfügung dieser Art gilt
das Gleiche, wie wenn sie durch T.
getroffen worden wäre
Die für die Eröffnung eines T.
geltenden Vorschriften der §§ 2259
bis 2263, 2273 finden auf den Erb-
vertrag entsprechende Anwendung, die
Vorschriften des § 2273 Satz 2, 3
jedoch nur dann, wenn sich der Erb-
vertrag in besonderer amtlicher Ver-
wahrung befindet.
3.
4.