Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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durchaus selbstverständlicher Satz, der die gesetzlichen Ein- 
richtungen des Militärwesens gegen einseitige Budgetabstriche 
schützen will und der seine Entstehung der gerechtfertigten Be- 
sorgniss verdankt, mit welcher die verbündeten Regierungen des 
Norddeutschen Bundes auf die damals herrschende Theorie des 
Budgetrechts blickten. 
Durchaus willkürlich ist es aber, ihn als eine Forderung 
nach gesetzlicher Organisation auszulegen. Er könnte in der 
Verfassung auch dann mit vollem Rechte stehen bleiben, wenn 
durch Verfassungsänderung die gesammte gesetzliche Organisa- 
tion des Reichsheeres, soweit sie dem Militärausgabeetat zu 
Grunde gelegt werden kann, beseitigt wäre. Zu praktischer 
Anwendung würde er dann erst wieder bei Neueinführung einer 
solchen Organisation gelangen. 
Augenblicklich schützt diese Bestimmung die gesetzliche 
Dienstzeit gegen Verkürzung im Wege des Budgetstrichs, ferner 
die gesetzlich feststehenden Oadres; desgleichen schützt sie die 
Friedenspräsenzstärke, wenn dieselbe auf gesetzlicher Grundlage 
beruht. 
Wenn dagegen die Friedenspräsenzstärke nicht durch ein 
Specialgesetz feststeht, sondern durch das jedesmalige Etatsgesetz 
bestimmt wird, so gehört sie eben nicht zu der gesetzlichen 
Organisation, welche bei der Feststellung eben dieses Etatsgesetzes 
zu Grunde zu legen ist, und die Bestimmung des Art. 62* wird 
bezüglich ihrer unanwendbar. 
Bei richtiger Interpretation des Art. 62? ist somit von dem 
circulus vitiosus, den Preuss den Gegnern vorwirft, nichts zu 
entdecken und deshalb vermag uns auch diese Ausführung nicht 
davon zu überzeugen, dass eine Feststellung der Friedenspräsenz- 
stärke im Wege des Etatsgesetzes, durch die Verfassung recht- 
lich verwehrt wird. 
Dem Versuche von Preuss, die Feststellung der Friedens- 
präsenzstärke durch dauerndes Gesetz als Postulat der Ver-
	        
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