Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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reicht werde. Diese Eigenschaft hat jene Zahl aber nur der 
Militärverwaltung gegenüber: derselben ist es überlassen, in den 
durch die Friedenspräsenzstärke gezogenen Grenzen die Höhe 
des Effektivbestandes nach freiem Ermessen zu bestimmen *°). 
Dagegen ist die Friedenspräsenzziffer dem Budgetrechte des 
Reichstags gegenüber Normalziffer °°). 
Nach Art. 62* ist bei Feststellung des Militärausgabeetats 
die auf Grundlage der Verfassung gesetzlich feststehende Orga- 
nisation des Reichsheeres zu Grunde zu legen, also auch die 
gesetzlich festgestellte Friedenspräsenzstärke°!). Die Militär- 
verwaltung ist befugt, nach dem Minus hin von der Präsenzzahl 
abzuweichen, der Reichstag dagegen ist verpflichtet, jede von 
der Militärverwaltung geforderte Ziffer, bis zu der gesetzlich 
bestimmten Präsenzzahl hin, seiner Bewilligung zu Grunde zu 
legen. 
Wenn daher auch der Reichstag bei der Bewilligung des 
Aufwandes für das Heer nicht an ein bestimmtes Mass gebunden 
ist, vielmehr nach freiem Ermessen über die Höhe des Betrags 
beschliessen darf, so ist er doch nicht befugt, auf die Bemessung 
des Effeetivbestandes durch das Budgetrecht einzuwirken, sondern 
muss nach redlichem Ermessen, bis zu dem der gesetzlichen 
Präsenzzahl Entsprechenden hin, falls es gefordert wird, seine 
Bewilligung erstrecken. 
Weitergehend ist dagegen die Befugniss des Reichstags 
hinsichtlich derjenigen Bestandtheile des im Frieden bei den 
Wahnen versammelten, Heeres, welche nicht unter den technischen 
Begriff der „Friedenspräsenzstärke“ fallen, hinsichtlich der Offi- 
49) Vgl. oben Note 18 und 21. 
60) Commissionsbericht zur If. Berathung des Reichsmilitärgesetzes, 
erstattet durch den Abgeordneten Miqurr. (Sten. Bericht, II. Legislatur- 
periode, I. Session 1874, S. 751 ff.) 
51) Vorausgesetzt, dass die Militärverwaltung nicht mit einem niedri- 
geren Effectivbestande sich begnügt.
	        
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