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ciere, Militärärzte und -Beamten 5?). Die Zahl dieser Kategorien
ist durch das jeweilige die Friedenspräsenzstärke normirende
Gesetz nicht mitbestimmt.
Der $ 4 des Reichsmilitärgesetzes trifft bezüglich derselben
nur allgemeine Anordnungen, indem er die Chargen feststellt,
mit welchen „in der Regel“ die jeweiligen Stellen zu besetzen
sind und Abs. 5 besagt:
„Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen
Officier-, Arzt- und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich
werdenden Aenderungen unterliegen der Feststellung durch den
Reichshaushaltsetat“, d. h. Bundesrath und Reichstag haben jähr-
lich nach freiem Ermessen °?) darüber zu bestimmen.
Allerdings ist dieses Ermessen durch die in $ 2 des Reichs-
militärgesetzes erfolgte Normirung der Anzahl der Cadres be-
schränkt.
Hinsichtlich der Gliederung und Eintheilung der Armee war
eine Mitwirkung der gesetzgebenden Factoren durch die Reichs-
verfassung vollständig ausgeschlossen, denn Art. 63% 5%) gewährte
dem Kaiser in dieser Beziehung ein uneingeschränktes Ver-
fügungsrecht.
Allerdings stand, nachdem die Zeit des Pauschquantums ihr
Ende erreicht, diesem kaiserlichen Verfügungsrecht das unbe-
schränkte Ausgabebewilligungsrecht des Bundesraths und des
Reichstags gegenüber, wie es durch die Art. 69, 70 und 71 der
Reichsverfassung sanctionirt war. Denn die Bestimmung des
Art. 62% schützte nur „die auf Grundlage der Verfassung ge-
setzlich* feststehende Organisation des Reichsheeres, nicht aber
52) Bei den der Staatskasse nicht zur Last fallenden Einjährig-Frei-
willigen kommt naturgemäss auch das Budgetrecht nicht in Betracht.
55) Die Frage, ob dieses Ermessen durch Art. 5° der Reichsverfassung
beschränkt erscheint, werden wir unten zu untersuchen Gelegenheit nehmen.
54) Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
theilung der Contingente des Reichsheeres.“