Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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ciere, Militärärzte und -Beamten 5?). Die Zahl dieser Kategorien 
ist durch das jeweilige die Friedenspräsenzstärke normirende 
Gesetz nicht mitbestimmt. 
Der $ 4 des Reichsmilitärgesetzes trifft bezüglich derselben 
nur allgemeine Anordnungen, indem er die Chargen feststellt, 
mit welchen „in der Regel“ die jeweiligen Stellen zu besetzen 
sind und Abs. 5 besagt: 
„Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen 
Officier-, Arzt- und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich 
werdenden Aenderungen unterliegen der Feststellung durch den 
Reichshaushaltsetat“, d. h. Bundesrath und Reichstag haben jähr- 
lich nach freiem Ermessen °?) darüber zu bestimmen. 
Allerdings ist dieses Ermessen durch die in $ 2 des Reichs- 
militärgesetzes erfolgte Normirung der Anzahl der Cadres be- 
schränkt. 
Hinsichtlich der Gliederung und Eintheilung der Armee war 
eine Mitwirkung der gesetzgebenden Factoren durch die Reichs- 
verfassung vollständig ausgeschlossen, denn Art. 63% 5%) gewährte 
dem Kaiser in dieser Beziehung ein uneingeschränktes Ver- 
fügungsrecht. 
Allerdings stand, nachdem die Zeit des Pauschquantums ihr 
Ende erreicht, diesem kaiserlichen Verfügungsrecht das unbe- 
schränkte Ausgabebewilligungsrecht des Bundesraths und des 
Reichstags gegenüber, wie es durch die Art. 69, 70 und 71 der 
Reichsverfassung sanctionirt war. Denn die Bestimmung des 
Art. 62% schützte nur „die auf Grundlage der Verfassung ge- 
setzlich* feststehende Organisation des Reichsheeres, nicht aber 
52) Bei den der Staatskasse nicht zur Last fallenden Einjährig-Frei- 
willigen kommt naturgemäss auch das Budgetrecht nicht in Betracht. 
55) Die Frage, ob dieses Ermessen durch Art. 5° der Reichsverfassung 
beschränkt erscheint, werden wir unten zu untersuchen Gelegenheit nehmen. 
54) Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Contingente des Reichsheeres.“
	        
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