Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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dement genannt. Darunter wird verstanden jede Willenserklärung 
einer Behörde, welche in der öffentlichrechtlichen Verwaltungs- 
thätigkeit ergeht und darauf gerichtet ist, auf die Unterthanen 
einzuwirken. Sie hat keinen anderen Rechtsgrund als die der 
Behörde verliehene Zuständigkeit, ist unmittelbar massgebend für 
den Einzelnen, den sie trifft, welches auch ihr Inhalt sei, und 
steht als Willensäusserung des gleichen souveränen Gemeinwesens 
gleichberechtigt neben den Urtheilen der Gerichte. »ie ist so 
sehr das wichtigste Stück aus dem öffentlichrechtlichen Lebens- 
gebiet der Verwaltung, dass jene Zuständigkeitsgrenze der Ge- 
richte häufig schlechthin ausgesprochen wird als ein Verbot, über 
Verwaltungsakte zu erkennen ??!). 
Bei dem innigen Zusammenhang zwischen der Ausscheidung 
der materiellen Rechtsgebiete und der Abgrenzung der Zuständig- 
keit ist es natürlich auch gestattet, rückwärts zu schliessen, 
nämlich aus der Zuständigkeit auf die Zugehörigkeit der Sache 
zu diesem oder jenem materiellen Gebiete: wer da sagt, die Ge- 
richte sind unzuständig, über dieses oder jenes Geschäft der 
Verwaltungsbehörde zu erkennen, der hat im Zweifel damit an- 
2!) CHAUVEAU, competence I, n. 408; CABANTOuS, droit adm. n. 483; 
BLock, dietionnaire V° acte adm. n. 1. Damit die Bezeichnung acte de 
commandement nicht missverstanden werde, ist DALLOZ, rep. V° acte 
adm. n. 24 zu vergleichen; er sagt: le pouvoir administratif se mani- 
feste tantöt par des reglements (Verordnungen) tantöt en agissant sur les 
administres (Verwaltungsakte im engeren Sinne, Verfügungen), die letzteren 
nennt er denn auch actes de commandement und als Beispiel führt er an 
den acte par lequel l’administration accorde une concession de mines. Das 
Wort Befehl dient also nur zur Verdeutlichung des agir sur les admini- 
stres durch den Hinweis auf die schärfste Art dieses bestimmenden Ein- 
wirkens. — Das Wort acte administratif wird, wie DALLoZz, rep. V° acte 
adm. n. 1 ausführt, in doppeltem Sinne gebraucht. Im langage ordinaire 
versteht man darunter jede Art von Willensäusserung eines Verwaltungs- 
organs; im langage du droit dagegen nur einen acte &mane d’une autorite 
agissant dans l’exercice des fonctions qui lui sont confi&es par la loi. Es 
sollte kaum nöthig sein zu sagen, dass für uns nur der letztere, der juri- 
stisch-technische Sinn des Wortes in Betracht kommt. 
Archiv für öffentliches Recht. III 1. 2
	        
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