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dement genannt. Darunter wird verstanden jede Willenserklärung
einer Behörde, welche in der öffentlichrechtlichen Verwaltungs-
thätigkeit ergeht und darauf gerichtet ist, auf die Unterthanen
einzuwirken. Sie hat keinen anderen Rechtsgrund als die der
Behörde verliehene Zuständigkeit, ist unmittelbar massgebend für
den Einzelnen, den sie trifft, welches auch ihr Inhalt sei, und
steht als Willensäusserung des gleichen souveränen Gemeinwesens
gleichberechtigt neben den Urtheilen der Gerichte. »ie ist so
sehr das wichtigste Stück aus dem öffentlichrechtlichen Lebens-
gebiet der Verwaltung, dass jene Zuständigkeitsgrenze der Ge-
richte häufig schlechthin ausgesprochen wird als ein Verbot, über
Verwaltungsakte zu erkennen ??!).
Bei dem innigen Zusammenhang zwischen der Ausscheidung
der materiellen Rechtsgebiete und der Abgrenzung der Zuständig-
keit ist es natürlich auch gestattet, rückwärts zu schliessen,
nämlich aus der Zuständigkeit auf die Zugehörigkeit der Sache
zu diesem oder jenem materiellen Gebiete: wer da sagt, die Ge-
richte sind unzuständig, über dieses oder jenes Geschäft der
Verwaltungsbehörde zu erkennen, der hat im Zweifel damit an-
2!) CHAUVEAU, competence I, n. 408; CABANTOuS, droit adm. n. 483;
BLock, dietionnaire V° acte adm. n. 1. Damit die Bezeichnung acte de
commandement nicht missverstanden werde, ist DALLOZ, rep. V° acte
adm. n. 24 zu vergleichen; er sagt: le pouvoir administratif se mani-
feste tantöt par des reglements (Verordnungen) tantöt en agissant sur les
administres (Verwaltungsakte im engeren Sinne, Verfügungen), die letzteren
nennt er denn auch actes de commandement und als Beispiel führt er an
den acte par lequel l’administration accorde une concession de mines. Das
Wort Befehl dient also nur zur Verdeutlichung des agir sur les admini-
stres durch den Hinweis auf die schärfste Art dieses bestimmenden Ein-
wirkens. — Das Wort acte administratif wird, wie DALLoZz, rep. V° acte
adm. n. 1 ausführt, in doppeltem Sinne gebraucht. Im langage ordinaire
versteht man darunter jede Art von Willensäusserung eines Verwaltungs-
organs; im langage du droit dagegen nur einen acte &mane d’une autorite
agissant dans l’exercice des fonctions qui lui sont confi&es par la loi. Es
sollte kaum nöthig sein zu sagen, dass für uns nur der letztere, der juri-
stisch-technische Sinn des Wortes in Betracht kommt.
Archiv für öffentliches Recht. III 1. 2