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Taupıcaum 6!), G. Meyer 6?), AuersacHh®°®), HıERSEMENZEL 6%),
Fricker ®5).
Dagegen wird diese Berechtigung Preussens geleugnet von
ZoRn 6°), Rıeden 6”), v. Rönne €®), Preuss 6°),
Zunächst ist zuzugeben, dass allerdings Art. 5? den ge-
setzlichen Bestand einer Einrichtung auf dem Gebiete des
Militärwesens nicht voraussetzt, sondern jede derselben einfach-
hin als „bestehend“ schützt.)
Es ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte des
Art. 5°.
Diese Verfassungsbestimmung verdankt ihre Entstehung
einem Amendement Twesten, welches das „Militärwesen und
die Kriegsmarine“ in den Bereich der Bundesgesetzgebung ziehen,
zugleich aber durch den untrennbar damit verbundenen zweiten
Theil der Krone Preussen den überwiegenden Einfluss, welcher
den Machtverhältnissen zu entsprechen schien, auch rechtlich
sichern wollte ?°).
Und zwar sollte dieser Einfluss sich nicht bloss auf Erhal-
tung des gesetzlichen Zustandes beschränken, sondern jede be-
stehende Einrichtung schützen. Zur Begründung sagte der ge-
nannte Abgeordnete ’}):
61) Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes, $. 414, und HoLTZEN-
DorFF’s Jahrbuch, Bd. II (1873), S. 110 ff.
62) Staatsrecht, S. 517 und Hırrı’s Annalen 1880, S. 349.
63) Das neue deutsche Reich, $. 138 und 141.
64) Die Verfassung des Norddeutschen Bundes, $. 160.
66) Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft 1872, S. 177.
66) Reichsstaatsrecht, Bd. I, S. 323.
67) Die Reichsverfassungsurkunde (Commentar), $. 142.
68) Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. II, Abth. 1, $. 151 ff.
69) Friedenspräsenz und Reichsverfassung, $. 91 ff.
70) Abg. Twesten (Bezoro I, S. 547): „Ich meine aber, dass auch die
Bestimmung der Preussischen Verfassung, nach welcher der Krone Preussen
ein unbedingtes Veto zusteht, hier zugleich übertragen werden muss.“
1) A. a. O., S. 548.