fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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eines Beamten in den Staatsdienst, die Aufnahme eines Frem- 
den in den Staatsverband Rechtsprechung ist, dann muß man, 
macht man mit der Annahme ernst, daß der Staat ein der 
Rechtsordnung unterworfenes Rechts- und Pflichtsubjekt ist, 
auch die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes und die Anstellung 
eines Privatbeamten als Rechtsprechung ansehen. Denn weder 
bei der Aufnahme in den Staatsverband, noch bei der Anstel- 
lung des Beamten erscheint das Staatssubjekt ebenso wie der 
Untertan bei den analogen Rechtsgeschäften als das, was die 
spezifische Stellung des Gerichtes ausmacht: als Entscheider 
über eine Pflichtverletzung. 
Das Ergebnis dieser Ausführungen betreffend das Verhält- 
nis der Trias: Rechtsgeschäft, Urteil und Verwaltungsakt, läßt 
sich somit folgendermaßen zusammenfassen: Urteil und Ver- 
waltungsakt können wegen des in ihnen zum Ausdruck kom- 
menden Momentes obrigkeitlicher Gewalt vom Standpunkte 
formaljuristischer Konstruktion im Verhältnis zu anderen von 
der Rechtsordnung mit Rechtswirkungen verknüpften Tatbe- 
ständen (den Rechtsgeschäften) nicht wesentlich unterschieden 
werden. Das Moment obrigkeitlicher Gewalt ist als bloßer 
Inhalt der staatlichen Rechtsverhältnisse für die formal- 
juristische Konstruktion irrelevant, kann insbesondere der 
Staatsperson keinen rechtlichen Mehrwert im Verhältnis zu 
den anderen Rechtssubjekten geben. Eine Wesensverschieden- 
heit des Verwaltungsaktes im Verhältnis zum Rechtsgeschäft 
wegen Wesensgemeinschaft des ersteren mit dem Urteil im ge- 
meinsamen Begriff der Rechtsprechung ist nicht erweislich, da 
der Begriff der Rechtsprechung, dem das gerichtliche Urteil 
ganz angehört, nur einen Teil der Verwaltung umfaßt. Ein 
gemeinsamer Oberbegriff aber schließt alle drei Tatbestände: 
Urteil, Verwaltungsakt und Rechtsgeschäft in sich ein: Es 
handelt sich in allen drei Fällen um Willensäußerungen von
	        
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