Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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verständlich, dass das Fehlen der geforderten gesetzlichen Grund- 
lage für die Erhaltung des Reichsheeres eine Auflösung dieses 
Heeres nicht zur Folge haben kann. Denn die Verfassung, 
welche das Leben des Staates zum Zwecke hat, kann nicht be- 
absichtigen, die ersten Voraussetzungen der Selbsterhaltung dieses 
Staates indirect unmöglich zu machen. 
Die Reichsregierung wäre demnach verpflichtet und berech- 
tigt, auch ohne gesetzliche Grundlage das Erforderliche für die 
Erhaltung des Heeres zu thun. 
Bei der Nichteinigung von Bundesrath und Reichstag ist 
nun eine doppelte Constellation möglich: Der Reichsregierung 
steht eine Bundesrathsmajorität gegenüber oder eine solche des 
Reichstags. Wohl nur der letztere Fall ist praktisch zu berück- 
sichtigen. Es würden also die Massnahmen der Reichsregierung 
ihre Spitze gegen den Reichstag richten müssen. 
Diese Massnahmen würden nun sehr verschiedener Natur 
sein, je nachdem die Differenz, welche das geforderte Gesetz 
verhinderte, sich beziehen würde auf die Zeit, für welche die 
Feststellung zu erfolgen hätte, oder auf die Ziffer der Frie- 
denspräsenz. 
Im ersteren Falle wäre kein Grund vorhanden, warum das 
verfassungsmässig erforderte Etatsgesetz nicht zu Stande kom- 
men sollte. 
Einerseits könnten Bundesrath (und Reichsregierung), ohne 
ihrem principiellen Standpunkte etwas zu vergeben, der Fest- 
stellung der Einnahmen und Ausgaben durch das Etatsgesetz in 
der von ihnen für angemessen erachteten Höhe ®?) unbedenklich 
zustimmen. Andererseits wäre auch für den Reichstag kein Grund 
vorhanden, die Mittel zu verweigern, welche erforderlich wären, 
88) Ueber diese würde ja in dem vorausgesetzten Falle der alleini- 
gen Differenz bezüglich der Dauer der Feststellung Uebereinstimmung 
herrschen.
	        
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