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verständlich, dass das Fehlen der geforderten gesetzlichen Grund-
lage für die Erhaltung des Reichsheeres eine Auflösung dieses
Heeres nicht zur Folge haben kann. Denn die Verfassung,
welche das Leben des Staates zum Zwecke hat, kann nicht be-
absichtigen, die ersten Voraussetzungen der Selbsterhaltung dieses
Staates indirect unmöglich zu machen.
Die Reichsregierung wäre demnach verpflichtet und berech-
tigt, auch ohne gesetzliche Grundlage das Erforderliche für die
Erhaltung des Heeres zu thun.
Bei der Nichteinigung von Bundesrath und Reichstag ist
nun eine doppelte Constellation möglich: Der Reichsregierung
steht eine Bundesrathsmajorität gegenüber oder eine solche des
Reichstags. Wohl nur der letztere Fall ist praktisch zu berück-
sichtigen. Es würden also die Massnahmen der Reichsregierung
ihre Spitze gegen den Reichstag richten müssen.
Diese Massnahmen würden nun sehr verschiedener Natur
sein, je nachdem die Differenz, welche das geforderte Gesetz
verhinderte, sich beziehen würde auf die Zeit, für welche die
Feststellung zu erfolgen hätte, oder auf die Ziffer der Frie-
denspräsenz.
Im ersteren Falle wäre kein Grund vorhanden, warum das
verfassungsmässig erforderte Etatsgesetz nicht zu Stande kom-
men sollte.
Einerseits könnten Bundesrath (und Reichsregierung), ohne
ihrem principiellen Standpunkte etwas zu vergeben, der Fest-
stellung der Einnahmen und Ausgaben durch das Etatsgesetz in
der von ihnen für angemessen erachteten Höhe ®?) unbedenklich
zustimmen. Andererseits wäre auch für den Reichstag kein Grund
vorhanden, die Mittel zu verweigern, welche erforderlich wären,
88) Ueber diese würde ja in dem vorausgesetzten Falle der alleini-
gen Differenz bezüglich der Dauer der Feststellung Uebereinstimmung
herrschen.