Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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um das Heer in der von ihm für angemessen erachteten Höhe 
während des von ihm angestrebten Minimums ®°) von Zeit prä- 
sent zu halten. 
Anders würde sich jedoch die Sachlage gestalten, sobald be- 
züglich der Höhe der Präsenzziffer eine Uebereinstimmung 
nicht herzustellen sein würde, dann könnte ein Etatsgesetz, für 
welches ja eine der wichtigsten Grundlagen fehlen würde, nicht 
zu Stande kommen °°). 
Hier würde die Frage sich erheben, welche Mittel der Reichs- 
regierung gegeben sein würden, um, auch ohne die Ermächtigung 
des Etatsgesetzes, das Erforderliche für die Erhaltung eines ge- 
wissen Präsenzstandes des Heeres thun zu können. 
1. Die Einnahmen. Vielfach wird angenommen, dass in 
dem von uns geschilderten Falle Art. 62? der Reichsverfassung 
die für das Heerwesen erforderlichen Geldmittel sicherstelle. 
Art. 62? lautet: 
„Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beiträge?!) 
von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt 
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interi- 
mistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, 
bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.“ 
Für fortdauernd anwendbar auf unseren Fall halten diese 
89) Wir setzen hier nur den Fall, dass Bundesrath und Reichsregie- 
rung eine Feststellung der Friedenspräsenz für einen längeren Zeitraum 
beanspruchen, als der Reichstag zu gewähren geneigt ist. Der umgekehrte 
Fall ist theoretisch denkbar, praktisch aber wohl mit Recht ausser Acht 
zu lassen. 
90) Das Gleiche könnte sich alljährlich bei der nach $4° des Reichs- 
militärgesetzes im Wege des Etatsgesetzes vorzunehmenden Feststellung 
der Officiersstellen ereignen, wenn über die Anzalıl derselben Ueberein- 
stimmung nicht herzustellen wäre. 
91) Sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des 
Heeres nach Art. 60 beträgt. (Abs. 1 des Art. 62.)
	        
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