Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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tum des Art. 58 ihre Zustimmung zu geben. Es wurde viel- 
mehr der Antrag Forckengeck 1°?), wonach die Dauer dieses 
Pauschquantums nur bis zum 31. December 1871 bemessen sein 
sollte, angenomnien. 
Dies genügte jedoch den verbündeten Regierungen nicht, 
da sie mit dem Ablauf des bewilligten Interimisticums die Mög- 
lichkeit eines Conflicts befürchten zu müssen glaubten. 
Eine Ausgleichung dieser Differenz zwischen dem Stand- 
punkte der Regierungen und der Mehrheit des constituirenden 
Reichstags beabsichtigte nun das in der Schlussberathung ge- 
stellte Amendement von Bennissen-Usest (Absatz 2, 3, 4 des 
jetzigen Art. 62), indem es die regierungsseitig geforderte Siche- 
rung des Heeres im Absatz 2 und 4 mit dem parlamentarischen 
Budgetrechte im Absatz 3 zu vereinigen suchte. Wenngleich 
die Behandlung und Begründung dieses Antrags im constitui- 
renden Reichstage darauf hindeuten, dass man bei Stellung 
desselben wohl nur den Zustand nach dem Ablauf des ersten 
Provisoriums im Auge hatte, während für später eine definitive 
Regelung erwartet wurde, welche solche Aushilfsmittel über- 
flüssig zu machen geeignet wäre, so ist doch anzuerkennen, dass 
die gesetzgebenden Factoren dieser ihrer Absicht einen deut- 
lichen Ausdruck im Gesetze selbst nicht gegeben haben, so 
dass uns nichts erübrigt, als uns streng an den Wortlaut zu 
halten, welcher diesen Bestimmungen eine Geltung „nach dem 
31. December 1871°, also an sich auch heute noch, sichert !3). 
UV. E. ist diese formelle Gültigkeit der Absätze 2—4 des 
Art. 62 der Reichsverfassung nun auch weder durch das Gesetz 
102) (BezoLp II, S. 454.) Der Antrag ist identisch mit Abs. 1 des 
jetzigen Art. 62. 
108) Für rein provisorisch wurden, ohne nähere Begründung, diese 
Bestimmungen im ersten Reichstage 1871 von den Abgeordneten SonnE- 
MAnN und LAsker erklärt, der Antrag Sonnemann auf Streichung derselben 
aber abgelehnt.
	        
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