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vom 9. December 1871, noch auch durch das Reichsmilitärgesetz
irgendwie beeinträchtigt worden.
Zunächst ist es unverständlich, wenn Zorn meint, dass im
Gegensatz zur provisorischen Ordnung des Art. 62 im Gesetze
von 1871 ein Definitivum geschaffen sei. Die Bestimmung des
Gesetzes von 1871 reihte sich vielmehr dem in Art. 62! Fest-
gesetzten durchaus provisorisch bis 1874 an, und wir wüssten
uns keinen Grund zu denken, warum die von 1871—1874 gel-
tende, dem Inhalte nach gleiche Bestimmung definitiver als die
von 1867—1871 geltende sein sollte.
Doch auch mit den Bestimmungen des Reichsmilitärgesetzes,
mit welchem das „Pauschquantum“ sein Ende erreichte, steht der
Art. 62? durchaus im Einklang.
Nicht nur verträgt er sich mit der jährlichen Veranschla-
gung der Militärausgaben: die untrennbar, durch grammatische,
logische und historische Beziehungen mit ihm verbundenen Ab-
sätze 3 und 41%) setzen eine solche sogar voraus.
Die genannten Theile des Art. 62 sprechen von der Fest-
stellung der Ausgaben durch das Etatsgesetz und der hierbei
zu Grunde zu legenden Organisation des Reichsheeres. Offen-
bar konnten sich diese Vorschriften nicht auf den bis zum
31. December 1371 durch Art. 71? der Verfassung eingeführten
Zustand, der dann durch das Gesetz vom 9. December 1871
bis einschliesslich 1874 prorogirt wurde!) beziehen. Hiernach
war während dieser Uebergangszeit der nach Titeln geordnete
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104) Abs.3: Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichs-
heer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Abs. 4: Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichs-
heeres zu Grunde gelegt.
106) 8 2 des Gesetzes vom 9. December 1871, betr. die Friedensprä-
senzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung
desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874.