Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 292 — 
Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und 
dem Reichstage nur zur Kenntnissnahme und zur Erinnerung 
vorzulegen, von einer „Feststellung der Ausgaben durch das 
Etatsgesetz“ konnte demnach nicht die Rede sein. Erst mit dem 
Zeitpunkte des Aufhörens dieser Beschränkung, also mit dem 
Erlass des Reichsmilitärgesetzes, konnten diese Bestimmungen 
in Wirksamkeit treten. 
Unrichtig wäre es daher, wenn man durch das Reichsmilitär- 
gesetz, welches, wie wir gesehen, eine Wirksamkeit dieser Be- 
stimmungen überhaupt erst ermöglichte, dieselben für aufgehoben 
erachten wollte. Sind aber Absatz 3 und 4 gültig, so kann, bei 
der nahen Verbindung, in welcher dieselben mit Absatz 2 stehen, 
die Fortdauer der Gültigkeit auch dieses letzteren nicht bezweifelt 
werden. 
Wir stimmen deshalb mit der Ansicht derjenigen Schrift- 
steller überein, welche dem Absatz 2 des Art. 62 fortdauernde 
formelle Gültigkeit zusprechen. 
b. Nicht dagegen können wir uns davon überzeugen, dass 
in dem Falle eines Budgetconflicts zwischen Reichsregierung und 
Reichstag, welcher in Folge der Nichteinigung von Bundesrath 
und Reichstag in Bezug auf die Friedenspräsenzstärke entstanden 
wäre, Art. 62? auch heute noch Anwendung finden könnte. 
Auch wir unterscheiden wie Lasano 1%) im Art. 62? die 
Verschiedenes bestimmenden beiden Sätze: „Der erste sanctio- 
nirt die dauernde Pflicht der Einzelstaaten zur Zahlung der 
Militärbeiträge, der zweite normirt die Berechnungsweise.“ 
Diese Pflicht bleibt dauernd bestehen, sie kann aber nicht prac- 
tisch durchgeführt werden, sobald eine Berechnung nicht mög- 
lich ist. 
Solange ein gültiges Reichsgesetz die Friedenspräsenzstärke 
bestimmt, bildet diese Friedenspräsenzziffer die Grundlage für 
106) A, a. O., $. 95.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.