— 259 —
die Berechnung; diese Berechnung wird jedoch unmöglich,
sobald bei dem Ablaufe der Zeit, für welche die Friedenspräsenz-
stärke normirt war, eine reichsgesetzliche Neufeststellung der-
selben nicht erfolgt ist. Denn ein solches Reichsgesetz wird,
behufs Berechnung dieser Beiträge, von Art. 62? durchaus
gefordert.
Nach dem 31. December 1871 sollte allerdings die in
Art. 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke bis zu
einer reichsgesetzlichen Abänderung zur Berechnung festgehalten
werden.
Dass dies jedoch auch heute von der Friedenspräsenzstärke
gelten sollte, deren Gültigkeitsdauer ihr gesetzliches Ende ge-
funden, könnte doch nur im Wege einer durchaus willkürlichen
Analogie behauptet werden. Denn nichts veranlasst uns, aus
dem Umstande, dass einmal ein solches Festhalten der Friedens-
präsenz über ihre Gültigkeitsdauer hinaus zum Zwecke der Be-
rechnung für nöthig erachtet wurde, darauf zu schliessen, dass
dieses Festhalten auch in den späteren Fällen stattzufinden habe.
Auch der Argumentation aus der Absicht der Urheber des
Gesetzes, wie Scauzze 107) sie versucht, können wir uns nicht
anschliessen. Das Studium der Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung zeigt uns, dass die Urheber wohl kaum weiter als
1871 gedacht haben, weil sie dann eine definitive Regelung er-
warteten. Wenn sie dies nun auch nicht gehindert hat, dem Ge-
setze eine Fassung zu geben, welche demselben, wie wir oben ge-
sehen, auch heute noch eine formelle Gültigkeit sichert, so kann
doch für die Beurtheilung des heutigen Rechtszustandes, den
die Gesetzgeber nicht voraussahen, und für den sie deshalb auch
nicht Vorsorge treffen wollten, die nicht unzweideutig im Ge-
setze selbst ausgesprochene Absicht derselben keineswegs mass-
gebend sein.
107) A. a. O., S. 280.