fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verbot 
8 
309 
1732 
1771 
1837 
134 
2375 
2385 
706 
politischen oder religiösen Zweck ver- 
folgt. 71. 
Vertrag. 
Verstößt ein Vertrag gegen ein g. V., 
so finden die Vorschriften der 88§ 307, 
308 entsprechende Anwendung. 
Verwandtschaft. 
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu- 
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung 
des Kindes die Ehe zwischen den 
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen 
Verwandtschaft oder Schwägerschaft 
verboten war. 
s. Ehe — Ehe 1311. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat über 
die gesamte Thätigkeit des Vormundes 
und des Gegenvormundes die Auf- 
sicht zu führen und gegen Pflicht- 
widrigkeiten durch geeignete Gebote 
und V. einzuschreiten. 
Willenserklärung. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein g. 
V. verstößt, ist nichtig, wenn sich 
nicht aus dem G. ein anderes ergiebt. 
135. 
Verbrauch. 
Erbschaftskauf. 
Verpflichtung des Verkäufers einer 
Erbschaft, dem Käufer einen vor dem 
Verkauf der Erbschaft verbrauchten 
Erbschaftsgegenstand zu ersetzen fs. 
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf. 
Im Falle einer Schenkung ist der 
Schenker der Erbschaft nicht ver- 
pflichtet, für die vor der Schenkung 
verbrauchten oder unentgeltlich ver- 
äußerten Erbschaftsgegenstände oder 
für eine vor der Schenkung unent- 
geltlich vorgenommene Belastung dieser 
Gegenstände Ersatz zu leisten. 
Gesellschaft. 
Die Gesellschafter haben in Er- 
mangelung einer anderen Verein- 
barung gleiche Beiträge zu leisten. 
154 
  
8 
1376, 
1391 
1392 
1525 
Verbrauch 
Sind vertretbare oder verbrauch- 
bare Sachen beizutragen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß sie gemein- 
schaftliches Eigentum der Gesellschafter 
werden sollen. Das Gleiche gilt von 
nicht vertretbaren und nicht verbrauch- 
baren Sachen, wenn sie nach einer 
Schätzung beizutragen sind, die nicht 
bloß für die Gewinnverteilung be- 
stimmt ist. 
Der Beitrag eines Gesellschafters. 
kann auch in der Leistung von Diensten 
bestehen. · 
Güterrecht. 
1377, 1392, 1411 Verfügung des 
Mannes bei g. Güterrecht über ver- 
brauchbare Sachen der Frau s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
Wenn bei g. Güterrecht die der Frau 
aus der Verwaltung und Nutznießung 
des eingebrachten Gutes durch den 
Mann zustehenden Ansprüche auf 
Ersatz des Wertes verbrauchbarer 
Sachen erheblich gefährdet sind, kann 
die Frau von dem Manne Sicher- 
heitsleistung verlangen. 1394, 1418, 
1525. 
Liegen bei g. Güterrecht die Voraus- 
setzungen vor, unter denen der Mann 
zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, 
so kann . die Hinterlegung der 
zum eingebrachten Gute gehörenden 
Inhaberpapiere, die nach § 92 zu 
den verbrauchbaren Sachen gehören, 
sowie von Zins-, Renten= oder 
Gewinnanteilscheinen nicht verlangt 
werden. Den Inhaberpapieren stehen 
Orderpapiere gleich, die mit Blanko- 
indossament versehen sind. 
Ülber die hinterlegten Papiere kann 
der Mann auch eine Verfügung, zu 
der er nach § 1376 berechtigt ist, nur 
mit der Zustimmung der Frau treffen. 
1393, 1525. 
L(. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.