Verbot
8
309
1732
1771
1837
134
2375
2385
706
politischen oder religiösen Zweck ver-
folgt. 71.
Vertrag.
Verstößt ein Vertrag gegen ein g. V.,
so finden die Vorschriften der 88§ 307,
308 entsprechende Anwendung.
Verwandtschaft.
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu-
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung
des Kindes die Ehe zwischen den
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen
Verwandtschaft oder Schwägerschaft
verboten war.
s. Ehe — Ehe 1311.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht hat über
die gesamte Thätigkeit des Vormundes
und des Gegenvormundes die Auf-
sicht zu führen und gegen Pflicht-
widrigkeiten durch geeignete Gebote
und V. einzuschreiten.
Willenserklärung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein g.
V. verstößt, ist nichtig, wenn sich
nicht aus dem G. ein anderes ergiebt.
135.
Verbrauch.
Erbschaftskauf.
Verpflichtung des Verkäufers einer
Erbschaft, dem Käufer einen vor dem
Verkauf der Erbschaft verbrauchten
Erbschaftsgegenstand zu ersetzen fs.
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf.
Im Falle einer Schenkung ist der
Schenker der Erbschaft nicht ver-
pflichtet, für die vor der Schenkung
verbrauchten oder unentgeltlich ver-
äußerten Erbschaftsgegenstände oder
für eine vor der Schenkung unent-
geltlich vorgenommene Belastung dieser
Gegenstände Ersatz zu leisten.
Gesellschaft.
Die Gesellschafter haben in Er-
mangelung einer anderen Verein-
barung gleiche Beiträge zu leisten.
154
8
1376,
1391
1392
1525
Verbrauch
Sind vertretbare oder verbrauch-
bare Sachen beizutragen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß sie gemein-
schaftliches Eigentum der Gesellschafter
werden sollen. Das Gleiche gilt von
nicht vertretbaren und nicht verbrauch-
baren Sachen, wenn sie nach einer
Schätzung beizutragen sind, die nicht
bloß für die Gewinnverteilung be-
stimmt ist.
Der Beitrag eines Gesellschafters.
kann auch in der Leistung von Diensten
bestehen. ·
Güterrecht.
1377, 1392, 1411 Verfügung des
Mannes bei g. Güterrecht über ver-
brauchbare Sachen der Frau s. Güter-
recht — Güterrecht.
Wenn bei g. Güterrecht die der Frau
aus der Verwaltung und Nutznießung
des eingebrachten Gutes durch den
Mann zustehenden Ansprüche auf
Ersatz des Wertes verbrauchbarer
Sachen erheblich gefährdet sind, kann
die Frau von dem Manne Sicher-
heitsleistung verlangen. 1394, 1418,
1525.
Liegen bei g. Güterrecht die Voraus-
setzungen vor, unter denen der Mann
zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist,
so kann . die Hinterlegung der
zum eingebrachten Gute gehörenden
Inhaberpapiere, die nach § 92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten= oder
Gewinnanteilscheinen nicht verlangt
werden. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blanko-
indossament versehen sind.
Ülber die hinterlegten Papiere kann
der Mann auch eine Verfügung, zu
der er nach § 1376 berechtigt ist, nur
mit der Zustimmung der Frau treffen.
1393, 1525.
L(. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.