Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Nehmen wir aber den Fall, dass wirklich ein civilrechtliches 
Geschäft entgegen dem leitenden Grundsatz der Zuständigkeit 
des Verwaltungsgerichts überwiesen wäre. Durch ausdrückliches 
Gesetz kann das ja geschehen; der technische Name dafür ist 
declassement de matieres. Da wird es zunächst darauf ankommen, 
ob es eine wirkliche Verschiebung dieser Art ist. Denn beide 
Parteien, Gerichte wie Verwaltung, erkennen nicht leicht an, 
dass eine ihnen zugewiesene Sache ihnen nicht auch natürlich, 
d. h. gemäss dem grossen Ausscheidungsgrundsatz gehöre; sie 
werden, soweit möglich, die Zuständigkeitsbestimmungen nur als 
gesetzliche Anerkennungen der materiellen Natur der Sache aus- 
legen, verbunden mit der Bezeichnung der besonderen zuständigen 
Behörde ??). Nehmen wir aber an, die civilrechtliche Natur der 
dem Verwaltungsgerichte überwiesenen Sache stehe fest. Dass 
dann das Verwaltungsgericht, der Staatsrath zumal, die ihm an- 
befohlenen Rechtsgrundsätze laxer handhaben dürfte und wollte, 
als das Civilgericht, das ist ein Vorurtheil, welches man nicht 
versuchen darf auf die Franzosen zu übertragen. Die Sache 
bleibt vielmehr rein und offen civilrechtlicher Natur. Es gibt 
kein Zwischengebiet von Verschwommenheiten; es gibt bloss 
Zweifel über die äusserlichen Grenzen der beiden Gebiete. — 
Der Staat schliesst mit den Einzelnen Verträge ab, indem 
er mit Einwilligung derselben Dienstleistungen und Sachgüter 
von ihnen sich verschafft oder solche an sie vergibt, immer 
unter gleichzeitiger Festsetzung einer ausgleichenden Gegen- 
leistung : der Vertrag kann sein eine convention du droit commun 
Staatsverträge) sont des actes administratifs. La distinction entre 
l’etat simple personne morale, particulier, et l’etat unite na- 
tionale disparait. Also der Unterscheidungsmassstab für die Anwend- 
barkeit des öffentlichen und des Civilrechtes und für die Zuständigkeit 
würde dadurch verdorben. Das ist gerade das, was jene deutschen Juristen 
hier thun. 
3) Brock, V° juridiction adm. n. 8.
	        
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