Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Versuchen wir nun in Folgendem die heute !!”) in dieser 
Beziehung geltenden staatsrechtlichen Regeln kurz darzustellen. 
Auch heute noch gilt der Grundsatz, dass die Friedens- 
präsenz der Armee durch ein Gesetz festzustellen ist!13), d.h. 
durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse des Senats und der 
Kammer der Abgeordneten. In Ausführung des Gesetzes vom 
24. Juli 1873 118) wurde nach langen Verhandlungen das Cadres- 
gesetz vom 13. März 1875!!?) beschlossen, dessen 2. Artikel 
dıe staatsrechtlichen Grundlagen für die Fixirung der Friedens- 
präsenz enthält. 
l. Die Friedenspräsenz der Armee ist in der Weise fest- 
gestellt, dass sowohl die Anzahl und Zusammensetzung der 
Cadres 12°) bis ins Einzelne geregelt erscheint, als auch die 
Effectivstärke dieser Cadres, d. h. die Füllung, welche die- 
selben durch „simples soldats“ erhalten, bestimmt ist. So be- 
ruhen nicht nur die Officierstellen, sondern auch die Stellen der 
Unterofficiere auf Gesetz; dem Kriegsminister ist in dieser Be- 
ziehung gar kein Spielraum gelassen !?}), 
117) Wir berücksichtigen hiebei nicht das Reformproject, welches 
augenblicklich der Berathung der gesetzgebenden Factoren unterliegt, 
dessen Annahme aber noch durchaus ungewiss ist (Herbst 1887) und wel- 
ches die staatsrechtlichen Befugnisse des Parlaments nicht wesentlich 
modificirt. 
118) Loi relative & l’organisation de l’armee vom 24. Juli 1873. 
Art. 6?: La composition detaill&e des cadres des corps de troupes... 
et les effectifs de ces corps de troupes tant sur le pied de paix que 
sur le pied de guerre seront d&termines par une loi sp£eciale. 
119) ]oi relative ala constitution des cadres et des effectifs de l’armee 
active et de l’armee territoriale. Die Materislien dieses Gesetzes enthalten 
ein unter dem Titel: „Reorganisation des armees active et territoriale“ 
herausgegebenes Werk. 
120) T/jnter „Cadres“ versteht das Gesetz sowohl die Grundformationen, 
in welche die Armee gegliedert ist, als auch alle nicht unter den Begriff 
des simple soldat fallenden Militärpersonen. 
121) Art. 2! des Cadresgesetzes. Le nombre et la composition des 
cadres sur le pied de paix et le pied de guerre, ainsi que l’effectif normal
	        
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