Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Einerseits ist somit die Militärverwaltung in der Freiheit 
der Bewegung ungemein beschränkt, indem die Gesetzgebung 
Angelegenheiten regelt, die sonst der Verwaltung überlassen zu 
werden pflegen; andererseits hat der Kriegsminister ein beinahe 
unumschränktes Verfügungsrecht. 
In ersterer Beziehung erinnern wir an die detaillirte 
Bestimmung der Anzahl und Zusammensetzung der Oadres durch 
dauerndes Gesetz (Fixirung der Unterofficierstellen etc.). In 
letzterer Beziehung weisen wir hin auf die kriegsministerielle 
Befugniss, zu bestimmen, ein wie grosser Theil des Contingents 
1 Jahr, ein wie grosser 5 Jahre unter den Fahnen zu bleiben hat. 
Allerdings findet eine eventuelle Willkür des Kriegsministers 
ihre Beschränkung in der strengen Verantwortlichkeit des par- 
lamentarischen Regimes in Frankreich, dessen Brauch es der 
parlamentarischen Mehrheit jederzeit gestattet, einen missliebigen 
Minister zu stürzen.
	        
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