Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Das kaiserlich-russische Thronfolge- und 
Hausgesetz. 
Von 
Prof. Dr. O0. EicaeLmann in Kiew. 
(Schluss.) 
XI. 
Das kaiserliche Familien- oder Hausstatut vom 2. (14.) Juli 
1886 beginnt mit einer Begriffsbestimmung des kaiserlichen 
Hauses (Art. 1) und einer Anordnung der Verwandtschafts- 
grade in demselben (Art. 2—8). Die gesammte kaiserliche 
Familie wird vorherrschend mit dem Ausdruck „kaiserliches 
Haus“ bezeichnet, obgleich in der Titelüberschrift des Haus- 
statuts seit jeher consequent der Ausdruck „kaiserliche Familie“ 
gebraucht wurde. Im engeren Sinne wird die Bezeichnung 
„kaiserliche Familie® wohl auch für die Descendenz des d. 2. 
herrschenden Kaisers mit deren Familien gebraucht. 
Reichsgrundgesetz, Art. 3, lautet: „Der russische Kaiser- 
thron ist erblich in dem gegenwärtig glücklich herrschenden 
kaiserlichen Hause.“ Nach Art. 1 des Familien- oder Haus- 
statuts sind „Mitglieder des kaiserlichen Hauses“ „alle von 
kaiserlichem Geblüt und aus gesetzlicher, vom Kaiser gestatteter 
und ebenbürtiger Ehe abstammenden Personen‘. Jede dieser 
soeben genannten — vier — Bedingungen der Dynastieange-
	        
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