oder ein contrat administratif, d. h. dem Civilrecht oder dem
öffentlichen Rechte angehören. Gerade hier bereitet die Unbe-
stimmtheit des allgemeinen Ausscheidungsgrundsatzes besondere
Schwierigkeiten; immerhin bleibt bei allen Meinungsverschieden-
heiten dem öffentlichen Rechte ein bedeutender Kreis von solchen
Geschäften gesichert. Die Hauptbeispiele bieten die Beamten-
anstellung und die Verdingung von öffentlichen Arbeiten und
Lieferungen ?%).
Es ist aber nicht sowohl der äusserliche Umfang des Ge-
bietes der öffentlichrechtlichen Verträge, was uns hier interessirt,
als vielmehr die rechtliche Natur derselben.
Denn das Beiwort „öffentlichrechtlich* ıst kein blosser
Name. Der contrat administratif hat auch besondere Eigen-
schaften und Wirkungen, die diesem Namen entsprechen.
Diese festzustellen, ist unser Hauptinteresse.
Die Eigentümlichkeit der Wirkungen des öffentlichrechtlichen
24) Bis vor Kurzem galt dafür, dass alle Verträge des Staates Öffent-
lichrechtliche seien, die nicht ausdrücklich nur die Verwaltung seines
privitwirthschaftlichen Vermögens betreffen, wie z.B. Erwerb von Grund-
stücken zur Kapitalsanlage, Vermiethung und Verpachtung von solchen. Eine
neuere Richtung will die Frage vom umgekehrten Standpunkt aus be-
trachten. Oeffentlichrechtlich soll der Vertrag nur sein, wenn ein trif-
tiger Grund dafür vorliegt. Als solcher kann ein ausgeprägter Zusammen-
phang des Vertragsinhaltes mit der Besorgung Öffentlicher Angelegenheiten
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dienen (Beamtenanstellung, freiwilliger Eintritt in das Heer, concession
de travaux publics). Auch wo das nicht der Fall ist, also eigentlich ein
contrat du droit commun vorläge, kann die gesetzliche Zuständigkeits-
regelung den gleichen Erfolg haben, d. h. in dem Gesetze, welches einen
Vertrag zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verweist (Verdingungen
von Öffentlichen Arbeiten und Lieferungen und Staatsgüterverkäufe), wird
nicht ein blosses declassement de matieres gesehen, sondern zugleich
eine Meinungsäusserung des Gesetzes über die rechtliche Natur des be-
treffenden Vertrages. Wenigstens wird thatsächlich auch von dieser neueren
Richtung zwischen ihren beiden Gruppen von öffentlichrechtlichen Ver-
trägen in der juristischen Behandlung kein Unterschied gemacht. Vgl. die
ausführliche Darstellung bei Aucoc I, n. 283; dazu PERRIQUET, contrats
de l’etat n. 91, 226, 232.