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und Grossfürstinnen mit dem Prädicat „Kaiserliche Hoheit“; sie
schliesst seit 1885 mit den zwei ersten kaiserlichen Descendenz-
graden ab, bis dahin umfasste sie vier derselben. An Cog-
naten wurde dieser Titel nur ausnahmsweise, als besondere
kaiserliche Gnade, bewilligt. Der dritte agnatische Descen-
dentengrad führt jetzt den Titel „Fürst von kaiserlichem Geblüt“
mit dem Prädicat „Hoheit“; die ferneren Grade — ohne Be-
grenzung — denselben Titel mit dem Prädicat „Durchlaucht“,
statt des früher zugestandenen „Hoheit“; und nur die agnatische
Linealprimogenitur des dritten agnatischen Grades behält ad
infintum den Hoheitstitel bei, als reservirtes Majorats-
recht, das in entsprechender Weise auch an die agnatischen
Seitenlinien übergehen kann, aber in diesem Fall die eventuell
gleichberechtigten oder höherberechtigten Prinzen überspringt,
weil es für sie keine Bedeutung hat (und ausserdem doppelte
Apanagenansprüche untersagt sind). Für die männliche Descendenz
einer regierenden Kaiserin — also Cognaten der Dynastie —
hätte (trotz des Art. 5 in den Zusatzartikeln zum Hausstatut)
diese Majoratsordnung mit deren Rechten und in der gewöhn-
lichen Weise gleichfalls zu gelten. Zum genannten reser-
virten Hoheitstitel gehört stets ein Majoratsgut (Art. 22, 53
und Zusatzart. 6—09); beide können nie einer Prinzessin ange-
hören; aber im Uebrigen besitzen diese ihren Titel gleich
ihren Brüdern (über die Töchter, Schwiegertöchter und Schwieger-
söhne des kaiserlichen Hauses vgl. oben Cap. XII, Nr. 4).
Als besondere Gnade wurden verliehen a) das Prädicat
„Kaiserliche Hoheit“ dem Schwestersohn des Kaisers ALkxAanper ].
-— dem Prinzen Psrkr von OLpengurg (nebst dessen Gemahlin),
aber nur persönlich; ß) das gleiche Prädicat — der Descen-
denz der Tochter des Kaisers Nıcouaus — Marıx, d. h. den
Fürsten Romanowskı, Herzögen von Lruchteneere bis in den
vierten kaiserlichen Descendenzgrad inclusive (natürlich mit aus-
nahmsloser Beobachtung der erwähnten Bedingungen im Art. 1