Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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des Hausstatuts). Das neue Gesetz hat wegen seiner neuen 
Titelanordnung dieses besondere Privilegium entsprechend ein- 
schränken müssen auf zwei Descendenzgrade, und beliess es nur 
dem schon vorhandenen kaiserlichen Urenkel dieses cognati- 
schen Stammes — dem Fürsten AuzxanpsR GEoRGIEwITSscH. Mit 
Ausnahme des Ranges am Hof, der sich für sie persönlich 
nach dem kaiserlichen Verwandtschaftsgrad bestimmt, besitzen 
die vorhandenen Fürsten dieses Stammes ihre übrigen Ehren- 
rechte als gewöhnliche „Fürsten von kaiserlichem Geblüt“, daher 
auch bezüglich des Unterschiedes der Prädicate Hoheit und Durch- 
laucht, bezüglich der Orden und militärischen Honneurs. 
2. Den Mitgliedern des kaiserlichen Hauses gebührt der 
erste gesellschaftliche und Standesrang im Staat; die Rang- 
ordnung unter ihnen führt das Hausstatut, entsprechend den 
allgemein üblichen Grundsätzen, näher im Detail aus. Die Ge- 
mahlinnen der Prinzen, wenn sie selbst Töchter des kaiserlichen 
Hauses sind und höheren Rang besitzen als ihr Gemahl, behalten 
den höheren Rang bei. Im Wittwenstande gebührt den Ge- 
mahlinnen der (russischen) Prinzen der Rang des Ehestandes 
in unveränderter Weise; die Kaiserinwittwe bewahrt demgemäss 
den Rang resp. Vortritt vor der Gemahlin des regierenden Kaisers, 
die Thronfolgerinwittwe vor der Gemahlin des jüngeren Thron- 
folgers auch nach dem Tode der Kaiserin. 
3. Das Recht auf Orden, Wappen, militärische Honneurs 
(und kaiserliche Livreeuniform) stuft sich nach den Titeln ab. 
Mit der neuen Einschränkung des grossfürstlichen Titels 
ergab sich im Vergleich zu früher auch eine entsprechende 
Kürzung jener Rechte. Bereits erworbene Rechte wurden da- 
durch noch nicht berührt. 
Das Recht auf Ordensauszeichnungen statuirte der Kaiser 
Pavr in einem besonderen Gesetz, dem das Vorbild der religiös 
initiirten Ritterorden vorschwebte. Sämmtliche Mitglieder des 
kaiserlichen Hauses sollten nun schon durch ihre Geburt berufen
	        
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