Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den kaiserlichen Verwandtschaftsgraden ab. Für die Hausboten 
des Kaisers und des Thronfolgers ist sie unterschiedslos dieselbe, 
für die Hausboten der übrigen Grossfürsten bewahrt sie die- 
selben ursprünglichen Grundfarben, aber mit besonderen Details, 
die für den Hof jedes Grossfürsten vom Kaiser besonders be- 
stimmt werden. Der dritte kaiserliche Descendenzgrad und 
dessen agnatische Linealprimogeniturerben bewahren die Livree- 
uniform ihres Vaters. 
9. Die Kaiserin, der Thronfolger und die Grossfürsten 
führen (seit 1827 und nach späteren Anordnungen) ihre beson- 
deren Seeflaggen (Art. 36). — Die civile Provinzialverwaltung 
rapportirt jetzt nur dem Kaiser, der Kaiserin und dem Thron- 
folger auf deren Durchreisen. (Früher geschah das auch an 
sämmtliche ausländische gekrönte Häupter. Art. 37.) — 
In Festungen und auf der Flotte werden jetzt die ordnungs- 
mässigen Honneurs nur an Grossfürsten, deren Schwestern und 
Gemahlinnen (mit besonderer Zustimmung der Berechtigten) 
geleistet. (Ibid.) Gleichzeitig erwähne ich 
6. dass das Strafgesetz Leben, Freiheit, Gesundheit und 
Ehre der sämmtlichen Mitglieder des kaiserlichen Hauses in 
unterschiedslos gleicher Weise, wie bezüglich des Kaisers 
selbst schützt. St.G.B. Art. 24—48. 
xVl. 
Hausstatut Art. 399—57. — 1. Für den Unterhalt der kaiser- 
lichen Familie sorgt das Apanagengut mit eventuellen subsidiären 
Zuschüssen aus der Staatskasse; den Grundstock dieses Gutes 
bildeten die schon vor 1797 bestandenen Palaisgüter; 1797 er- 
hielt es aber seine eigene Gestaltung mit einer vom Domänen- 
gut getrennten Verwaltung, einem besonderen Oentraldepartement 
und Minister und eigenen Provinzialbehörden; zum Apanagen- 
gut gehörte auch der auszubildende Apanagenschatz, als Baar- 
summe des kaiserlichen Hauses. Der neue, unter unmittelbarer
	        
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